Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechszehnter Band. 1868-1871. (16)

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Obgleich die dectmale Abstufung des Gewichts die Herstellung eines besonderen 
Proportionalgewichtes für Decimal- und Centesimalwaagen als minder erforder- 
lich erscheinen läßt, so sollen doch Gemlchtsstücke, welche hinter der, ihre eigene Schwere 
bestimmenden, Hauptbezeichnung in Klammern das 10- oder 100.fache derselben an- 
gegeben enthalten, und die sich dadurch als für Decimal= oder Centesimalwaagen be- 
stimmt kennzeichnen, deshalb nicht von der Eichung und Stempelung ausgeschlossen 
werden. 
8. 24. 
Material. 
Platin, Silber, Messing, Bronze, Argentan und Metallmischungen, die in Bezug 
auf Härte und Oxpdirbarkeit den angeführten Metallen ähnlich sind, können für Gewichts- 
stücke aller Größen, Gußelsen bis einschließlich zum 50 Grammstäck herab, Aluminlum 
für Centigramm= und Milligrammstücke Verwendung finden. 
8. 25. 
Form. 
Für den Verkehr bestimmte Gewichtsstücke von 50 K. können entweder in Cplinder- 
sorm mit Knopf oder Handhabe oder, dafern sie aus Gußeisen bestehen, auch in Bomben= 
form mit Handhabe ausgeführt werden. Für das 50 Cl Stück ist nur die leßtere, für 
das 20 K. Stück nur die erstere Form zulässig. 
Gewichtsstücke vom 10 k. Stück bio zum ½ 4 Stück incl. herab erhalten eine 
Cplinderform, deren Höhe den Durchmesser übersteigen muß, mit Knopk. 
Eine Ausnahme hiervon bildet das 2 K. Stück, bei welchem die Cylinderform zur 
deutlicheren Unterscheldung von den noch im Verkehr befindlichen 5 Pfund-Stücken eine 
gedrücktere sein muß, d. h. die Höhe den Durchmesser nicht erreichen darf. 
Die Gewichts-Stücke von 200 C. bis 1 C. erhalten die Form von Scheiben, 
welche nur bei den gußeisernen Gewichten von 200 C., 100 C. und 50 C. ohne Knopf 
herzustellen sind. Bei der Scheiben-Form darf die Höhe des Cylinders die Hälste des 
Durchmessers nicht übersteigen. 
Deeigrammstücke erhalten die Form rechtwinkeliger Blechplältchen mit aufgebogenem 
Rande, Centigrammstücke eine gleiche Form mit aufgebogener Ecke. 
Auherdem sind Einsapzgewichte zulässig, bei denen die einzelnen Gewichtsstlücke 
mit Ausnahme des kleinsten, massiv ausgeführten, die Form in einander zu sehender 
Schalen haben, deren äußerste mit einem Charnierdeckel versehen ist und das Gehäuse 
bildet. Die doppelt vorhandenen Gewichtsstücke von gleicher Schwere müssen eine solche 
Fomm haben, dah sie mit dem nächst größeren und nächst kleineren Gewichtsstücke ulcht
	        
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