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Fuͤrstlich Reußischen Lande jüngerer Linie.
No. v06.
Niutsertolbetanntmachun? vom 5. Juli 1869, die Anweisung zu anssiüteun: des Bundesgesehes
t die Besleuerung des Tabacks belreiffend.
Unter Bezugnahme un §. 13 des Gesetzes vom 26. Mai 1868, die Besleuerung
des Tabacks betreffend (S. 319 des Bundes-Gesepblatis vom Jahre 1868), welches an
die Stelle des Gesees über die Wein- und Tabacks= Steuer vom 17. Dezember 1833
(Gesepsammlung Bd. 2. S. 133), soweit sich dasselbe auf die Tabacks- Steuer bezieht,
getreten ist, wird nachstehende von dem Bundesrath des Zollvereins festgestellte
„Anweisung
zur Ausführung des Gesetzes, die Besteuerung des Tabacks
betreffend.
Zur Ausführung des Gesetzes vom 26. Mai 1868, die Besteuerung des
Tabacks betreffend, werden nachstehende Vorschristen ertheilt:
8. 1.
Wer eine Grundfläche von 6 Quadrat-Ruthen Preußisch oder mehr mit
Taback bepflanzk, ist verpflichtet, vor Ablauf des Monats Juli der Steuethebe-
stelle die von ihm bepflanzten Grundstücke nach ihrer Lage und Größe in Landes-
maß (in Morgen und Quadral-Ruthen) nach Anleikung des beiliegenden Musters v. a#
genau und wahrhaft schriftlich anzugeben.
Das Musler, mit welchem die Obrigkeiten der tabackbauenden Orte in hin-
länglicher Anzahl zeitig vorher zu versehen sind und welches unentgelilich verabfolgt
wird, muß von dem Steuerpflichtigen, oder in seinem Auftrag von einem Andern,
jedoch in diesem Fall unter Beglaubigung des Gemeindevorstehers oder dessen Stell-
vertreters, ausgefüllt werden.
Jeder Anmeldende erhält darüber eine Bescheinigung nach dem Muster b. b.
Ausgegeben den 21. Juli 1869. 14