Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechszehnter Band. 1868-1871. (16)

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Geſetzſammlung 
für die 
Füurstlich Reußischen Lande jungerer Kinie. 
307. 
1) Ministerial-Bekanntmachung vom 8. Juli 1860, den Erlaß der Tabakssteuer wegen Mi߬ 
es oder anberer Unglückssälle bekreffend. 
Unter Bezugnahme auf §. 13 des Gesetes vom 26. Mat 1868, die Besteuerung 
des Tabaks bekreffend, (S. 319 des Bundesgesetzblattes von 18668) werden die nach¬ 
stehenden, von dem Bundcesrathe des Zollvereins festgestellten „Bestimmungen über Erlaß 
der Tabakssiener wegen Mißwachses oder anderer Unglücksfälle“ andurch zu öffentlicher 
Kenntnih gebracht. 
Gera, am 8. Jull 1869. 
  
  
Fürstliches Ministerium. 
rbou. 
Semmel. 
Bestiumungen 
über Erlaß der Tabakssteuer wegen Mißwachses oder anderer Unglücksfälle. 
In dem Geseh vom 26. Mal 1868, die Steuer vom inländischen Tabak betreffend, 
ist im F. 7 vorgeschrieben, daß ein Erlah an der Steuer eintreten soll, wenn durch 
Mißwachs oder andere Unglücköfälle, welche auherhalb des gewöhnlichen Wütterungs¬ 
Wechsels liegen, die Einte ganz oder zu einem gröhern Theil verdorben wird. 
Zur Ausführung dieser Vorschrist werden nachslehende Bestimmungen erlassen: 
8. 1. 
Wird mit Tabak bepflanztes Land, bevor ein Einsammeln der Tabaks-Blätter 
stalgefunden hat, wegen Mihwachses oder Beschädigung des Tabaks, nach vorgängiger 
Anzeige bei der Sirner=Hebesielle unter Aussicht eines Steuer=Beamten umgepflügt, so 
wird dem Tabaks=Pflanzer die Steuer für die umgepflügte Fläche erlassen. Von der 
erfolgten Umpflügung hat der Ober=-Kontwoleur Ueberzeugung zu nehmen und solche zu 
bescheinigen. 
Ausgegeben den 28. Juli 1869. 16
	        
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