Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechszehnter Band. 1868-1871. (16)

68 
8. 2. 
Wird durch Hagelschlag oder Ueberschwemmung vor oder während der eigentlichen 
Tabaks-Ernte der sechsie Theil oder darüber der gesammten von einem Tabaks-Pflanzer 
in einer Fclflur mit Tabak beslellten Grundfläche so stark beschädigt, daß nach der Ab- 
schägung von dem beschädigten Theil der Grundfläche entweder nicht ein Viertel oder 
nicht die Hälste des Ertrags zu gewinnen ist, welcher gewonnen sein würde, wenn sich 
der Unfall nicht ereignet bätte, dann wird von diesem beschädigten Theil die Steuer im 
ersten Fall ganz, in dem andern zu zwei Dritteln crlassen. 
Dieser Erlaß wird unter denselben Bedingungen auch für die Beschädigungen durch 
Frost gewährt, insofern solche in den Monaten Juli, August und September, jedenfalls 
aber späler als die erfolgte Anmeldung der Tabaks-. Pflanzung eingetreien sind. 
Beschädigungen, welche sich nach der Haupternte an dem Nachwuchs oder sog. Geiz 
(den neuen Trieben nach abgeschnittener Tabaks-Stande) ergeben, begründen keinen An- 
spruch auf Steuererlaß. 
8. 3. 
Werden durch Feuerschaden von dem noch im Gauzen und ohne daß davon etwas 
verkauft worden ist, vorhandenen Tabaks-Gewinn bei dem Tabaks--Pflanzer vor dem 
1. Febrnar des dem Erntejahr folgenden Jahres erwelslich die Hälste oder drei Vier- 
theile zerstört, so wird die Steuer ebenfalls, im ersten Fall zu zwei Driuheilen, im 
letztern Fall ganz erlassen. z7 
Dürre und Nässe begründen, abgesehen von dem §. 1 gedachten Fall, keinen An- 
spruch auf Steucrerlaß. 
8. 5. 
Beschädigungen, auf deren Grund ein Steuererlaß nachgesucht wird, müssen 
a. wenn sie sich während der Ernte, d. h. während des eigentlichen Abblattens der 
Tabaks-Stauden oder der Gewinnung des sog. Obergutes ereignen, von dem 
Beschädigten spätestens am folgenden Tag der Obrigkeit oder dem Ortsvorsteher 
sowie der Stkeuer-Hebesielle, wohin die Gemeinde gehört, angezeigt werden, welche, 
wenn die weitere Fortsezung der Ernte nicht bis zur Besichtigung sistirt werden 
kann, vorläufig den Schaden möglichst zu konstatiren und dafür zu sorgen haben, 
kaß von dem eingesammelten Tabak, wohin auch die vor der Ernte etwa ab- 
genommenen Sand= oder andere brauchbare Tabaks-Blätter gehören, nichts ab- 
handen gebracht werde. 
Ist die Beschädigung während der Ernte durch Frost geschehen, so kann die 
Einsammlung der noch brauchbaren Blätter auch vor der Besichtigung nach-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.