Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechszehnter Band. 1868-1871. (16)

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Anlage 4. 
Bestimmungen 
uͤber 
die Kontrole, unter welcher Melasse zur Branntweinbereitung zollfrei 
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zuzulassen ist. 
Wer Melasse zur Branntwelnbereltung zollfrel elnführen will, hat, unler An- 
habe der zu bezlehenden Menge, bel der Zollderektiv-Behörde die Ertheilung 
eines Erlaubnißschein zu beantragen. Der Erlaubnißschein wird für die 
Dauer eines Kalenderjahres ausgestellt. 
Die zollfreie Ablassung der zur Branntweinbereltung eingehenden Melasse 
erfolgt nach vorheriger Denaturtrung Seltens des Abfertigungsamtes durch 
einen Zusatz von 1 und ½ Prozent Englischer Schwefelsäure, welche mit der 
drel- bis vierfachen Menge von Wasser verdünnt worden ist. 
Die zur Denaturitung erforderliche Schwefelsäure haben die Bethelligten 
zu liefern. 
Die Abfertigung kann bei dem Grenzzollamte oder bei einem Amte im Innern 
stattfinden, wohin auf den Antrag der Betheiligten die Melasse im Ansage- 
verfahren oder mit Beglettschein I. abzulassen ist. 
Der ertheilte Erlaubnißschein ist dem Abfertigungsamte vorzulegen. Daslelbe 
bat die abgefertigte Menge auf dem Erlaubnihschein zu vermerken. 
Der Zollverwaltung bleibt vorbehalten, von der wirklichen Verwendung der 
Melasse zur Branntwelnbereitung auch in anderer Weise, namentlich durch 
spezielle Ueberwachung des Brennereibetriebes, Ueberzeugung zu nehmen.
	        
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