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tigkeit der Handlungen der Ehefrauen oder der Toͤchter in vaͤterlicher Gewalt die Einwil-
ligung der Ehbemaͤnner oder Vaͤter ersorderlich ist, auch in wie weic diese Personen suͤr jeue
alleln Hondeln können, in Zukunft unverändert nach den bestehenden Recheen zu beurtheilen.
S. 10.
Gegenwärtiges Geset rrlc mie dem 1. Junuar 1840 in Weeksomkelt. Von diesem
Tage an sind daher die bestehenden Geschlechtcvormundschaften für erleschen zu achten, und
können keine Geschlechesvormünder weiter bestellt werden.
Urkundlich haben Wir dleses Gesetz eigenhändig vollzogen und mit Unserem Fürsilichen.
Jussegel bedrucken lassen.
Gegeben Schloß Oster stein, den 3. Hk'ober 1848.
Heinrich der 62. Jüngerer Linie Fürst Reuß.
Drr. v. Bretschneider.
205. Höchsic Verordnung, die Abkürzung der Frislen zur Tedcserklärung gc#n verscholleue
Pasenen betr. vom 3. Ocleber 1848.
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Wir Heinrich der Zwei und Sechzigste, Jüngerer Linie und
des ganzen Stammes Aeltester Fürst Reuß, Graf und Herr von
Hlauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und
Lobenstein 2c. 2c.
baben mie Beiraih und Zuslimmung Uuserer getreuen Ritler, und Landschaft wegen der schon
längst als Bedüesuiß erkannten Abkürgung der Feisten zur Todeserklärung gegen verschollene
Personen und wegen der dadurch bedingeen früheren Beendigung der süc solche Abwesende
bestelllen Vormundschaften Nachstehendes zu verordnen beschlossen:
. 1.
Jeder Abwesende foll,
4) wenn zwanzig Jahre lang kelne Nachricht über sein Leben und seinen Ausenthalt an
die nächsten Verwandten oder an die Obrigkeit des Orts, wo er zuleht gewohn' oder
wo er seln Vermögen zurückgelassen bac, von ihm eingegongen ist,