Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebenter Band. 1847-1849. (7)

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sehe und Verordnungen erhalten vom achten Tage nach der lebten Ausgabe des bekreffenden 
Blactes an verbindliche Kraft, insofern niche in der Bekann#machung selbst noch ein anderer 
Zelipunke bestimme wird. 
7. 
Werpflichtee, das Ames- und Verordnungsblate zu halken, sind alle Gerichts= und Ver- 
walrungsbehörden, ingleichen alle Gemeinden des Landes. 
8. 
Die Gemeindevorstände haben dafür Sorge zu kragen, daß das Ames- und WVerord- 
nungsblate sowie die mit demselben erschelnenden Gesetze innerhalb lbrer Gemeinde gehörlg 
bekannt werden und zu diesem Ende Jedermanns Elnsiche sornäbrend zugänglich sind. 
9. 
Der Preis des Amts- und WVerordnungsblattes ist auf 
Zwanzig Silbergroschen 
jährlich, im Voraus zahlbar, festgesebr worden. 
Wegen des künselgen Prelses der Gesehsammlung werden weltere Bestimmungen erfol- 
gen, sobald der lausende Band derselben geschlossen seyn wird. 
Gera, am 2. Januar 1849. 
Fürstlich Reuß-Mlautsche Regierung. 
Dr. Kreßner. 
Schlic. 
  
X212. Muntslerialverordnung, Über elnige Sportelsäle, vom 13. Jannar 1840 C(publizirt im 
Amts= und Verordnungsblatte Nr## 3.) 
Mit löchster Genehmigung wird In Folge eines Antrags des konstltuirenden Landtags 
andurch Folgendes verordnet:
	        
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