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des Fuͤrstenthums Gera zu llquidiren, und es erler übrigens die gegenwärtige Verordnung
sofore nach lbrer Pubsikation in Kraft.
Gera, am 7. Juli 1846.
Fürstl. Reuß-Pl. gemeinschaftl. Landesregierung daselbst.
AXS 213. Minisierialverordnung, die Aufhebung des Abspallungszinses betr., vom 13. Jannar1840
(publiztrt im Amés= und Verordnungöblalte Nr. 3.)
Auf Anmtrag des konstituirenden Landtags wird mit höchster Genehmigung hiermit Fol-
gendes verordnet:
Die bisher bel Abspalcungen elnzelner Grundstöcke von einem geschlossenen Gute, sowie
bel Zerschlagungen ganzer Gütrer von dem Lehnsherrn Iin Anspruch genommene Berechtigung,
sür dle Erlaubniß zur Abspaltung oder Zerschlagung elnen Erbzins (Abspascungszino) auf
dle elnzelnen Seücke zu legen, fälle künfelg weg.
Nachdem nun süc das Fürstenthum Gera berells feüher dleser Abspalcungszing in
Wagsall gebracht worden ist, so wird zu Herstellung völliger Gleichmäßigkelt und im Geiste
der Grundrechte des deutschen Volks die Auferlegung elnes dergleichen Abspaltungszinses auch
sür die Fürstenthümer Schlelz und Lobenstein-Ebersdorf sowie überhaupr für das ganze Für-
stenthum Reuß J. L. hlermit untersagt.
Gera, am 13. Januar 1840.
Fürstlich Mauß Hlauisches Ministerium das.
Bretschneider.
Schlck.