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Nr. 226. Höchste Verorduung, die Kreirung von Papiergeld beir., vom 27. März 1840. (u-
bliztirt im Amis= und Verordmungöblatte Nr. 16.)
Wir Heinrich der Zwei und Sechzigste, Jüngerer Linie
und des ganzen Stammes Aeltester, Fürst Reuß, Graf und Herr
von Plauen, Herr zu Greiz, Krannichfeld, Gera,
Schleiz und Lobenstein 2c. r.
finden Uns unter Zustlmmung der Landesverrrelung, um dle Landeskassen des Fürstenehume
Reuß jüngerer Linie in den Stand zu seben, die durch die Ansorderungen der gegenwäreigen
Zeit bervorgerusenen Bedürfnisse des Staates zu bestreiten, ohne dabei dle Kräfte der
Sctaatsangehörigen durch Ausschreiben neuer Auslagen zu sehr in Anspruch zu nehmen, und
um dem Mangel an Geldrepräsentarlonsmitteln abzuhelsen, zu solgenden gesetzlichen Bestün-
mungen veranlaße.
8. 1.
Es wird eine Summe Paplergeldes im Nomlnalbetrage von
Drelhundert Tausend Thalern
Iim Vierzehnthalerfuße
angeserkigt.
. 2.
Vondiesen kreirten drei hundere Tausend Thalern Papiergeldes werden nach und nach die von
der Landesvertrekung bewilligten Summen durch die Scteuerkassen des Landes ausgegeben
und in Umlauf gesetzt.
G. 3.
Die Kassenscheine lauten auf den Inhaber und bestehen in unverzinslichen Stücken zu
Einem Thaler.
K 4.
Mit der Anfertigung, sowie mie der unmlteelbaren Leitung und Kontrole bel Krelrung
der Kassenscheine wird ein von Uns zu ernennender Staarsbeameer und eln aus der Mltte
der Landesvertretung von dieser zu wählendes Mieglled beauftrage.
Die Namen dieser beiden Kommissarien werden den Kassenschelnen ausgedrucke, auher-
dem werden Lettere uoch von einem sür dle Verausgabung des Popiergelds besonders zu
verpflichtenden Buchhalter und Kassteer bei der nach §. 2. ersolgenden Werausgabung mit der
eigenhändigen Namensunterschrist und mie Beischreiben der lausenden Nummer vollsogen.
Für die treue, den gesetlichen Bestimmungen gemäße Ausföhrung dieser ihnen über-