Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebenter Band. 1847-1849. (7)

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Nr. 226. Höchste Verorduung, die Kreirung von Papiergeld beir., vom 27. März 1840. (u- 
bliztirt im Amis= und Verordmungöblatte Nr. 16.) 
Wir Heinrich der Zwei und Sechzigste, Jüngerer Linie 
und des ganzen Stammes Aeltester, Fürst Reuß, Graf und Herr 
von Plauen, Herr zu Greiz, Krannichfeld, Gera, 
Schleiz und Lobenstein 2c. r. 
finden Uns unter Zustlmmung der Landesverrrelung, um dle Landeskassen des Fürstenehume 
Reuß jüngerer Linie in den Stand zu seben, die durch die Ansorderungen der gegenwäreigen 
Zeit bervorgerusenen Bedürfnisse des Staates zu bestreiten, ohne dabei dle Kräfte der 
Sctaatsangehörigen durch Ausschreiben neuer Auslagen zu sehr in Anspruch zu nehmen, und 
um dem Mangel an Geldrepräsentarlonsmitteln abzuhelsen, zu solgenden gesetzlichen Bestün- 
mungen veranlaße. 
8. 1. 
Es wird eine Summe Paplergeldes im Nomlnalbetrage von 
Drelhundert Tausend Thalern 
Iim Vierzehnthalerfuße 
angeserkigt. 
. 2. 
Vondiesen kreirten drei hundere Tausend Thalern Papiergeldes werden nach und nach die von 
der Landesvertrekung bewilligten Summen durch die Scteuerkassen des Landes ausgegeben 
und in Umlauf gesetzt. 
G. 3. 
Die Kassenscheine lauten auf den Inhaber und bestehen in unverzinslichen Stücken zu 
Einem Thaler. 
K 4. 
Mit der Anfertigung, sowie mie der unmlteelbaren Leitung und Kontrole bel Krelrung 
der Kassenscheine wird ein von Uns zu ernennender Staarsbeameer und eln aus der Mltte 
der Landesvertretung von dieser zu wählendes Mieglled beauftrage. 
Die Namen dieser beiden Kommissarien werden den Kassenschelnen ausgedrucke, auher- 
dem werden Lettere uoch von einem sür dle Verausgabung des Popiergelds besonders zu 
verpflichtenden Buchhalter und Kassteer bei der nach §. 2. ersolgenden Werausgabung mit der 
eigenhändigen Namensunterschrist und mie Beischreiben der lausenden Nummer vollsogen. 
Für die treue, den gesetlichen Bestimmungen gemäße Ausföhrung dieser ihnen über-
	        
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