Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

121 
das Verlangen nach einer vermehrten Sicherheit geboten, so ist eine Verstärkung 
der Sicherheit durch Hinzutritt eines dritten Wechselbeteiligten zu verlangen. 
3. Den als Sicherheit zu hinterlegenden Wechseln ist die in den Mustern 
— Anlage 3 und 4 — ersichtliche Fassung zu geben. Auf dem trockenen Wechsel 
hat als Aussteller und auf dem gezogenen Wechsel als Bezogener immer nur 
eine einzige Person oder eine einzige Firma zu erscheinen; sollen noch weitere 
Personen oder Firmen die Wechselhaftung übernehmen, so haben diese, wie die 
Muster ergeben, ihrer Unterschrift die Worte „als Bürge“ beizufügen. Für die 
Vorzeigung des Wechsels kann eine Frist von zwei bis längstens zehn Jahren 
bestimmt werden. 
Die Unterschriften der Wechselbeteiligten sind in Gegemvart eines Beamten 
der Zollverwaltung abzugeben, der die Vertretungsbefugnis der vollziehenden 
Personen zu prüfen und, soweit es erforderlich wird, diese Befugnis und die 
Unterschrift besonders zu bestätigen hat. Erfolgt die Unterschrift nicht in Gegen- 
wart eines Zollbeamten, so muß es den Wechselbeteiligten überlassen bleiben, 
ihre Unterschrift notariell oder gerichtlich beglaubigen zu lassen. 
4. Die die Stundung bewilligenden Beamten haben sich Über die Taug- 
lichkeit der Wechselbürgen, Aussteller und Akzeptanten durch umsichtige Prilfung 
ihrer Vermögensverhältnisse vor Gewährung der Stundung Kenntnis zu ver- 
schaffen. Sie haben ferner dauernd die Vermögenslage der Wechselbeteiligten 
sorgfältig zu überwachen. 
. 5. Die Sicherheitsleistung durch Wechsel kann auch einen Teil der 
Stundungssumme umfassen (Teilbürgschaft), sofern der Deilbürge in einer nach 
Anlage 9 auszustellenden Verpflichtungoerklärung die Verpflichtung Üübernimmt, 
sich der im Falle der Befriedigung der Staatskasse mit deren Forderung auf ihn 
übergehenden Vorrechte der Staatskasse nicht zum Nachteile der Staatskasse zu 
bedienen. 
Hat auf Grund einer solchen Teilbürgschaft der Teilbürge an Stelle des 
Hauptschuldners die Forderung der Staatskasse in Höhe des verbürgten Betrages 
getilgt, und wird über das Vermögen des Stundungsnehmers das Konkurs= 
verfahren eröffnet, so ist stets der vom Konkursgericht bekannt zu machende 
allgemeine Prüfungstermin von dem Hauptzollamte wahrzunehmen, wenn ein 
anderweit nicht gedeckter Teil der gestundeten Abgabenforderung zur Anmeldung 
im Konkurse gebracht ist und aus der Konkursmasse befriedigt werden soll. In 
dem Termin ist bei Prüfung der Regreßforderung des Teilbürgen, falls diese 
angemeldet worden ist, der Antrag zu stellen, das etwa beanspruchte Vorrecht 
24* 
n 
2 
*5½%% 
ue 9l
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.