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Einzelfalles zu entnehmen. Kann auf diesem Wege ein zutreffender Maßstab
für die Gewinnverteilung nicht gefunden werden, so ist der Gesamtgewinn nach
verständigem Ermessen und tunlichst im Einvernehmen mit den zuständigen Be-
hörden der beteiligten Staaten auf die verschicdenen Gebiete zu verteilen. Führen
die Verhandlungen mit einer auswärtigen Behörde nicht zum Ziele, so ist an
das Ministerium zu berichten.
Nach denselben Grundsätzen ist zu verfahren, wenn die Steuerpflicht nach
§2 auf den hierländischen Gewerbebetrieb beschränkt, mit ihm aber auch ein
Betrieb in anderen Staaten verbunden ist.
2. Für die Berechnung und Schätzung des Einkommens aus Handel und
Gewerbe gelten im allgemeinen die Grundsätze des Abs. 2 des § 13; nach Ziff. 2
ist demnach auch der Geschäftsgewinn einer offenen Handelsgesellschaft den einzelnen
Teilhabern nach Maßgabe ihres Anteils anzurechnen.
Artikel 18.
b) Berechnung:
1. beim Fehlen kaufmännischer Buchführung.
Als steuerpflichtiges Einkommen aus Handel und Gewerbe gilt, wenn
nicht Handelsbücher nach §§ 38 ff. des Handelsgesetzbuchs geführt werden, der
im letztvergangenen Kalenderjahre (Art. 9 II zu Ziff. 2) erzielte, aus der Gegen-
überstellung der jährlichen Betriebsgeinnahmen und zausgaben sich ergebende
Geschäftsgewinn.
I. Zu den Einnahmen gehören insbesondere:
die für geschäftliche oder gewerbliche Leistungen jeder Art bedungenen
oder gewährten Provisionen, Zinsen und sonstigen Gegenleistungen;
der erzielte Preis für alle gegen Barzahlung oder auf Kredit verkauften
Waren und Erzeugnisse;
der Geldwert der zum Gebrauch oder Verbrauch des
Steuerpflichtigen, seiner Angehörigen und der nicht zum
Gewerbebetriebe gehaltenen Dienstboten und sonstigen Hausgenossen
aus dem Betriebe entnommenen Erzeugnisse und Waren,
sofern die Anschaffungskosten dafilr in Ausgabe (11, 5) gestellt sind.
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