Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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Einzelfalles zu entnehmen. Kann auf diesem Wege ein zutreffender Maßstab 
für die Gewinnverteilung nicht gefunden werden, so ist der Gesamtgewinn nach 
verständigem Ermessen und tunlichst im Einvernehmen mit den zuständigen Be- 
hörden der beteiligten Staaten auf die verschicdenen Gebiete zu verteilen. Führen 
die Verhandlungen mit einer auswärtigen Behörde nicht zum Ziele, so ist an 
das Ministerium zu berichten. 
Nach denselben Grundsätzen ist zu verfahren, wenn die Steuerpflicht nach 
§2 auf den hierländischen Gewerbebetrieb beschränkt, mit ihm aber auch ein 
Betrieb in anderen Staaten verbunden ist. 
2. Für die Berechnung und Schätzung des Einkommens aus Handel und 
Gewerbe gelten im allgemeinen die Grundsätze des Abs. 2 des § 13; nach Ziff. 2 
ist demnach auch der Geschäftsgewinn einer offenen Handelsgesellschaft den einzelnen 
Teilhabern nach Maßgabe ihres Anteils anzurechnen. 
Artikel 18. 
b) Berechnung: 
1. beim Fehlen kaufmännischer Buchführung. 
Als steuerpflichtiges Einkommen aus Handel und Gewerbe gilt, wenn 
nicht Handelsbücher nach §§ 38 ff. des Handelsgesetzbuchs geführt werden, der 
im letztvergangenen Kalenderjahre (Art. 9 II zu Ziff. 2) erzielte, aus der Gegen- 
überstellung der jährlichen Betriebsgeinnahmen und zausgaben sich ergebende 
Geschäftsgewinn. 
I. Zu den Einnahmen gehören insbesondere: 
die für geschäftliche oder gewerbliche Leistungen jeder Art bedungenen 
oder gewährten Provisionen, Zinsen und sonstigen Gegenleistungen; 
der erzielte Preis für alle gegen Barzahlung oder auf Kredit verkauften 
Waren und Erzeugnisse; 
der Geldwert der zum Gebrauch oder Verbrauch des 
Steuerpflichtigen, seiner Angehörigen und der nicht zum 
Gewerbebetriebe gehaltenen Dienstboten und sonstigen Hausgenossen 
aus dem Betriebe entnommenen Erzeugnisse und Waren, 
sofern die Anschaffungskosten dafilr in Ausgabe (11, 5) gestellt sind. 
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