Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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Jeder Karte ist eine dementsprechende Maßeinteilung in Form eines 
Trausversalmaßstabes beizufügen. 
8 19. 
Als Maße sind in allen Vermessungs= und Berechnungsarbeiten die durch 
die Maß= und Gewichtsordnung vom 30. Mai 1908 — Reichsgesetzblatt S. 349 ff. — 
festgestellten Längen= und Flächenmaße ausschließlich in Amvendung zu bringen. 
8 20. 
Zu allen Karten hat der Feldmesser nur gutes, starkes und dauerhaftes 
Zeichenpapier zu verwenden. 
ie Berechnungskarte, die Bonitierungs- (Brouillon-)Karie und die Rein- 
karten sind auf gute schlichtfreie Leinwand aufzuziehen. Alle Karten sind mit 
leinenem oder baumwollenem Bande einzufassen und mit Bindebändern zu ver- 
sehen, größere Karten aber überdies an den beiden Schmalseiten in Holzstäbe 
einzuspannen. 
Auf jeder Karte ist außerdem die Linie des magnetischen Meridians auf- 
zutragen. 
Jede Karte ist ferner genau als das, was sie sein soll, (Berechnungskarte, 
Bonitierungs= oder Brouillonkarte, Reinkarte) zu bezeichnen, auch mit dem Namen 
des Feldmessers, welcher sie gezeichuct hat, und mit der Angabe des Jahres, in 
welchem sie gefertigt worden ist, zu versehen. 
ind wegen der Größe der Flur die Karten in zwei oder mehrere 
Sektionen zu zerlegen, so sind bei der Anfertigung derselben die feststehenden 
Grenzen innerhalb der Flur dergestalt zu berücksichtigen, daß die Linien, an 
welchen die Karten zusammenstoßen, sich möglichst an die Flur durchschneidende 
Wasserläufe, Straßen und Wege anschließen. 
Alle Karten sind so aufzubewahren, daß sie vor Feuchtigkeit und großer 
Hitze möglichst geschützt sind. Ihr Transport und ihre Versendung von einem 
Orte zum andern hat nur in gehörig verschlossenen Holzkästen zu erfolgen. 
8 21. 
Bei der Aufnahme selbst hat der Feldmesser mit größter Sorgfalt alles 
zu berücksichtigen, was für die Deutlichkeit und Zuverlässigkeit seiner Arbeit von 
Wichtigkeit ist. 
Insbesondere sind auf der Berechnungskarte 
a) alle Flurstücksgrenzen genau ihrer natürlichen Form gemäß mit 
scharfen Linien auszuziehen: 
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