Anlage C.
Vorschriften
über den
Geschäftsbetrieb der gewerbsmäßigen Stellenvermittler für
Bühnenangehörige mit Ausschluß der Herausgeber von
Stellen= und Vakanzenlisten.
Auf Grund des § 8 des Stellenvermittlergesetzes vom 2. Juni 1910
(Reichsgesetzblatt S. 860) wird über den Umfang der Besugnisse und Verpflich-
tungen, sowie über den Geschäftsbetrieb der gewerbsmäßigen Stellenvermittler
für Bühnenangehörige folgendes bestimmt:
1. Stellenvermittler im Sinne dieser Vorschrift ist, wer gewerbemäßig
für gewerbomäßig oder nicht gewerbsmäßig betriebene Unternehmungen, durch
welche theatralische Vorstellungen, Singspiele, Instrumentalkonzerte, Gesangs= und
deklamatorische Vorträge, Schaustellungen von Personen oder Tieren dargeboten
werden, Vertragsabschlüsse zwischen Unternehmern und Stellensuchenden vermittelt
oder Gelegenheit zur Erlangung von Stellen nachweist. Ob bei den Unter-
nehmungen oder Veranstaltungen ein höheres Interesse der Kunst oder Wissen-
schaft obwaltet oder nicht, ist für die Anwendung dieser Vorschriften ebenso un-
erheblich wie die Zeit, auf welche die Verträge abgeschlossen werden.
2. Der Stellenvermittler ist verpflichtet, Geschäftsbücher nach den bei-
gefügten Mustern A, B und C zu führen. Für männliche und weibliche Personen
können getreunt Bücher geführt werden. Die Bücher müssen dauerhaft gelunen
und mit fortlaufenden Seitenzahlen versehen sein; sie müssen vor ihrer Ingebrauch-
nahme von dem Gemeindevorstande unter Beglaubigung der Seitenzahl abge-
siempelt werden. In den Büchern dürfen weder Rasuren vorgenommen noch
Eintragungen unleserlich gemacht werden; auch dürfen die Bücher weder ganz
noch zum Tril vernichtet werden.
3. Die dem Stellenvermittler erteilten Aufträge sind in die Blücher A
und B, die Abschlüsse von Vermittlungen und die eingegangenen Zahlungen in
das Buch C im Laufe des Tages, an welchem die Aufträge oder Zahlungen
eingehen oder die Abschlüsse erfolgen, in der Reihenfolge des Eingangs oder des