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berechtigt gewesen sein würde, wenn er am Todestag in den Ruhestand versetzt
worden wäre.
Ergibt sich an Witwen= und Waisengeld zusammen ein höherer Betrag,
so werden die einzelnen Sätze in gleichem Verhältnis gekürzt.
g 5.
Nach dem Ausscheiden eines Witwen- oder Waisengeldberechtigten erhöht
sich das Witwen= oder Waisengeld der verbleibenden Berechtigten von dem
Beginn des folgenden Monats an insoweit, als sie sich noch nicht im vollen
Genusse der ihnen nach § 2 bis § 4 gebührenden Beträge befinden.
86.
Von dem Bezuge des Witwen= und Weisengeldes sind ausgeschlossen:
geschiedene Ehefrauen;
Ehefrauen, welche sich eigenmächtig vom Ehemanne getrennt oder
denselben böslich verlassen haben;
Ehefrauen, die ihren Mann innerhalb dreier Monate vor dessen
Ableben geheiratet haben, falls die Eheschliehung zu dem Zwecke
erfolgt ist, um der Witwe den Bezug des Witwengeldes zu verschaffen;
. Witwen aus einer Ehe, die von dem Ehemanne erst nach seiner
Versetzung in den dauernden oder einstweiligen Ruhestand abge-
schlossen worden ist;
Witwen aus einer Ehe mit einem um fünfundzwanzig Jahre älteren
Manne, wenn die Verheiratung erst nach vollendetem fünfundsechzigsten
Lebensjahre des Ehemannes stattgefunden hat;
. Witwen und Kinder von Personen, welche den Anspruch auf Be-
soldung, Wartegeld oder Pension verloren haben, sofern nicht auf
Grimd der Vorschrift des § 51 letzter Absatz des Gesetzes über den
Zivilstaatsdienst vom 9. Oktober 1891 zu ihren Gunsten ein
besonderer Vorbehalt gemacht worden ist;
volljährige Kinder;
verheiratete Kinder;
Adoptivkinder;
Kinder aus einer Ehe, für welche die Voraussetzungen unter
Ziffer 3, 4 oder 5 zutreffen.
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