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obere Kirchenbehörde ermächtigt, weitere Ausführungsbestimmungen im Sinne
der gegenwärtigen Verordnung zu erlassen.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrücktem
Fürstlichen Insiegel.
Schloß Ebersdorf, den 15. Juni 1911.
#. 8.) Heinrich XXVII.
v. Hinüber. K. Graesel.
Ministerialverfügung
vom 15. Juni 1911,
die Beauffichtigung des Religionsunterrichts in den Volksschulen
betreffend.
Zur Ausflihrung der landesherrlichen Verordnung vom heutigen Tage,
die Beaufsichtigung des Religionsunterrichts in den Volksschulen betreffend, wird
hiermit folgendes verordnet:
I.
Die Schulvorstände haben alljährlich die für jede Schule und für jede
Klasse ihrer Schule aufgestellten Stundenpläue und die Lehrpläne für den
Religionsunterricht dem Ephorus rechtzeitig je vor Begiun des neuen Schul-
jahres einzureichen, auch ihn von im Laufe des Schuljahres daran eintretenden
wesentlichen Aenderungen in Keuntnis zu setzen.
2.
Wenn in den amtlichen Konferenzen, welche die Bezirksschulinspektoren
mit den Lehrern ihres Aufsichtsbezirks und die Ephoren mit den Geistlichen
ihrer Diözese abzuhalten haben, den Religionsunterricht besonders berührende
Fragen zur Verhandlung kommen, so haben die Bezirksschulinspektoren sowohl,
wie die Ephoren sich gegenseitig Gelegenheit zur Teilnahme an der Konuferenz
durch entsprechende Einladung zu geben.