Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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Tag lauten und amtlich beglaubigt sein. Der Jagende hat den 
Ausweis bei sich zu führen und den Jagdpolizeibeamten auf Er- 
fordern vorzuzeigen. 
8 21. 
Auf einem Jagdbezirke dürfen gleichzeitig nicht mehr als 
sechs Schützen, einschließlich der Flurschützen, jagen und nicht mehr 
als drei Treiber verwendet werden. Die Genossenschaft darf jedoch 
jährlich drei größere Jagden, an denen sich eine beliebige Anzahl 
Schiitzen und Treiber beteiligen können, unter Leitung der Flur- 
schützen abhalten. Solche Jagden sind spätestens 21 Stunden vor 
dem Beginne dem Gendarmen schriftlich anzuzeigen. 
Als größere Jagden im Sinne vorstehenden Absatzes gelten 
auch alle Lappjagden auf Niederwild mit Ausnahme der Lappjagd 
auf Füchse. 
8 22. 
Die Bestimmungen der §§ 20 und 21 finden auf verpachtete 
gemeinschaftliche Jagdbezirke entsprechende Anwendung. 
ie Pächter können ferner dem Landratoamte je einen Stell- 
vertreter oder einen verpflichteten Jäger vorstellen, welche an Stelle 
der Pächter zur Ausübung der Jagd befugt sein sollen. 
II. 
Hinter 8 24 Absatz 3 ist folgender neue Absatz einzufügen: 
Die Befugnis zur Ausstellung von Tagesjagdkarten kann von 
den Landratsämtern bedingungsweise und widerruflich den Gemeinde- 
vorständen übertragen werden. 
III. 
8 27 Absatz 1 erhält folgende Fassung: 
Für die Ausstellung der Jagdkarten, die im übrigen kostenfrei 
zu erfolgen hat, ist im Falle des § 24 sub u# eine Gebühr von 
15 4, im Falle des § 24 Sub b eine Gebühr von 2.4# 50 9 und 
für die Ausstellung von Duplikat-Jagdkarten eine Gebühr von 1.4# 
zu entrichten.
	        
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