Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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r Sonn= und Feiertage ist die Berechnung von Tagegeldern nur dann zulässig, 
wenn die letzteren weniger betragen, als die Kosten der Reise nach dem Wohnorte des Feld- 
messers und der Rückreise nach dem Arbeitsorie. 
86. 
Als Tag gilt ein Zeitraum von je 24 Stunden. Für üMberschießende kürzere Zeit- 
räume isl, wenn dieselben weniger als sechs Stunden betragen, die Hälfte der Tagegelder für 
einen Tag, also zwei Mark (2 X — 3) beziehentlich eine Mark (1 + — 0 zu gewähren. 
Letzteres gilt auch für kürzere Arbeiten, welche den Feldmesser weniger als sechs Stunden 
von seinem Wohnorte entsernt halten. 
C. Reisekosten. 
8 6. 
Soweil Eisenbahnen und Fahrposten benutzt werden können, ist dem Feldmesser das 
tarismähige Fahrgeld — bei Eisenbahnen nach dem Tarif zweiter Klasse —, sowie die Zu- 
und Abgangszeit zu vergüten. Auch ist dem Feldmesser für jeden Zu= und jeden Abgang zu 
und von Eisenbahnen und Posten ein Betrag von fünsundsiebzig Pfennig (75 3) zu ge- 
währen (vergl. hierzu 8 9 unlen). 
§ 7. 
Soweit die im § 0 erwähnten Befbrderungsmittel nichl benutzt werden können, wird 
dem Feldmesser als Ersat seines Ausfwandes für Reisefortkommen sowohl bei der Hin= als 
auch bei der Rückreise das Slo nn 
a Pfennig (40 4) 
verglltet. Jedes angefangene —ieer ½ für ein volles zu rechnen. 
L 
Hat der Feldmesser Gelegenheit, mit einer bel dem Geschäfte beteiligten Person zu 
sahren, ohne daß von ihm ein Betrag zu dem Fahrgelde verlangt wird, so ist er berechtigt, ein 
Füusteil desjenigen Betrages in Ansatz zu bringen, welcher sich bei Berechnung des Aus- 
wandes für Reisesortkommen bei der Hin= oder Rlckreise nach § 7 ergeben würde. 
Eine gleiche Vergülung ist zum Ersatze der üblichen Trinkgelder zu gewähren, wenn 
das Fuhrwerk nach § 41 unler 8 des Gesezes über Zusammenlegung von Grundstücken vom 
C. Juli 1909 gestellt wird. 
80. 
Neben den in den 88 6 bis 8 bestimmten Vergl#lungen kann der Feldmesser den 
Verlag an Ueberfracht, nicht aber sonstige durch die Reise veranlaßte Ausgaben an Brücken- 
und Trinkgeldern, für Transport der Instrumente 2c. in Ansat bringen. 
8 10. 
Soweit nach 8 41 unter 9 des Gesetzes über Zusammenlegung von Grundstücken 
vom 6. Juli 10009 die Beteiligten für die Beförderung des Feldmessers von und nach der 
nächsten Eisenbahnstotion zu sorgen haben, erhält der letztere eine Reisevergütung außer der 
im § 8 geordneten nur dann, wenn die Beteiligten dieser Verpflichtung auf ergangene Auf-
	        
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