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u) Innerhalb 24 Stunden darf die Arbeitszeit der Kinder 8 Stunden,
die der jungen Leute 11 Stunden und die der erwachsenen Arbeite-
rinnen 12 Stunden ausschließlich der Pausen nicht übersteigen.
b) Zwischen zwei Arbeitsschichten muß eine Ruhezeit liegen, die für
Kinder mindestens 12 Stunden, für Arbeiterinnen und jugendliche
Arbeiter mindestens 10 Stunden beträgt.
Dc) Die Tagschichten und Nachtschichten müssen wöchentlich wechseln.
Jede Schicht muß durch eine oder mehrere Pausen in der Gesamt-
dauer von mindestens einer Stunde unterbrochen sein.
4) An Sonn= und Festtagen darf die Beschäftigung nicht in die zeit
von 6 Uhr morgens bis 6 Uhr abends fallen.
Die Verfügungen, wodurch Anträge auf Gestattung von Ausnahmen ge-
nehmigt werden, sind schriftlich zu erlassen und müssen dic gestatteten Ausnahmen
und deren Dauer genau angeben. Eine Abschrift der Genehmigung ist alsbald
der Ortspolizeibehörde und, wenn die Genehmigung von dem Gewerbeinspektor
erteilt wird, der höheren Venvaltungsbehörde, wenn sie von dieser erteilt wird,
dem Gewerbeinspektor zu übersenden.
XVI. Anträge, die auf Gestattung von Ausnahmen für einen 1 Wochen
überschreitenden Zeitraum gerichtet sind, werden von der höheren Venvaltungs-
behörde dem Reichskanzler übermittelt. Wenn sie die Anträge für begründet
erachtet, kann sie die erforderlichen Ausnahmen bis zur Dauer von 4 Wochen
vorläuft selbst gestatten.
Die Verhandlungen über die auf Grund des § 139 Abs. 1 eingebrachten
Anträge sind in allen Instanzen aufs äußerste zu beschleunigen.
XvlI. Die im Gesetze vorgesehene anderweite Regelung wegen der Natur
des Betriebes oder aus Rücksicht auf die Arbeiter gemäß § 139 Abs. 2
kann nur für einzelne Anlagen und nur auf Antrag gestattet werden. Die Ge-
stattung solcher Ausnahmen für gowiss Fabritionszmreige des ganzen Reiches
oder bestimmter Bezirke ist nach § 139 # Abs. 1 Ziffer 3 dem Bundesrate
vorbehalten.
XVIII. Anträge auf Zulassung von Abweichungen sind unter Angabe der
Abänderungen, die gewünscht werden, der Gründe, die den Antrag veranlassen,
der Zahl der Kinder, jungen Leure und Arbeiterinnen über 16 Jahre, für welche
die Abänderungen beantragt werden, und unter Beifügung einer gutachtlichen
Aeußerung des ständigen Arbeiterausschusses oder, wo ein solcher nicht bestehrt,
der Arbeiter des Betriebes an den Gewerbeinspektor zu richten. Dieser hat die