Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

elAusnahmen 
aus Madlicht 
auf 
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u) Innerhalb 24 Stunden darf die Arbeitszeit der Kinder 8 Stunden, 
die der jungen Leute 11 Stunden und die der erwachsenen Arbeite- 
rinnen 12 Stunden ausschließlich der Pausen nicht übersteigen. 
b) Zwischen zwei Arbeitsschichten muß eine Ruhezeit liegen, die für 
Kinder mindestens 12 Stunden, für Arbeiterinnen und jugendliche 
Arbeiter mindestens 10 Stunden beträgt. 
Dc) Die Tagschichten und Nachtschichten müssen wöchentlich wechseln. 
Jede Schicht muß durch eine oder mehrere Pausen in der Gesamt- 
dauer von mindestens einer Stunde unterbrochen sein. 
4) An Sonn= und Festtagen darf die Beschäftigung nicht in die zeit 
von 6 Uhr morgens bis 6 Uhr abends fallen. 
Die Verfügungen, wodurch Anträge auf Gestattung von Ausnahmen ge- 
nehmigt werden, sind schriftlich zu erlassen und müssen dic gestatteten Ausnahmen 
und deren Dauer genau angeben. Eine Abschrift der Genehmigung ist alsbald 
der Ortspolizeibehörde und, wenn die Genehmigung von dem Gewerbeinspektor 
erteilt wird, der höheren Venvaltungsbehörde, wenn sie von dieser erteilt wird, 
dem Gewerbeinspektor zu übersenden. 
XVI. Anträge, die auf Gestattung von Ausnahmen für einen 1 Wochen 
überschreitenden Zeitraum gerichtet sind, werden von der höheren Venvaltungs- 
behörde dem Reichskanzler übermittelt. Wenn sie die Anträge für begründet 
erachtet, kann sie die erforderlichen Ausnahmen bis zur Dauer von 4 Wochen 
vorläuft selbst gestatten. 
Die Verhandlungen über die auf Grund des § 139 Abs. 1 eingebrachten 
Anträge sind in allen Instanzen aufs äußerste zu beschleunigen. 
XvlI. Die im Gesetze vorgesehene anderweite Regelung wegen der Natur 
des Betriebes oder aus Rücksicht auf die Arbeiter gemäß § 139 Abs. 2 
kann nur für einzelne Anlagen und nur auf Antrag gestattet werden. Die Ge- 
stattung solcher Ausnahmen für gowiss Fabritionszmreige des ganzen Reiches 
oder bestimmter Bezirke ist nach § 139 # Abs. 1 Ziffer 3 dem Bundesrate 
vorbehalten. 
XVIII. Anträge auf Zulassung von Abweichungen sind unter Angabe der 
Abänderungen, die gewünscht werden, der Gründe, die den Antrag veranlassen, 
der Zahl der Kinder, jungen Leure und Arbeiterinnen über 16 Jahre, für welche 
die Abänderungen beantragt werden, und unter Beifügung einer gutachtlichen 
Aeußerung des ständigen Arbeiterausschusses oder, wo ein solcher nicht bestehrt, 
der Arbeiter des Betriebes an den Gewerbeinspektor zu richten. Dieser hat die
	        
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