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8. 2.
In Lobenstein erhalten die Besiher ganzer Braurechte je zwei, die Besiher halber;
Braurechte je einen Schuldschein, in den übrigen Orten blelbt hinsichtlich etwalger halber
Braurechte die Vereinbarung über Fortführung eines gemelnschaftlichen Besiges an den
Staatsschuldscheinen oder Veräußerung der letztern und Theilung des Erlöses den be-
treffenden Mitbesipern überlassen.
8. 3.
Die Verzinsung erfolgt alljährlich am 2. Jannar posinumerando für das voraus-
gegangene Jahr.
Der Betrag der Zinskoupons wird vom Fälligkeltstage an bel der Hauptstaatskasse
in Gera ausgezahlt und es werden die sälligen Zinskoupons bei allen unmitlelbaren
Zahlungen an die Bezirkssteuereinnahmen und die Steuerämter des Fürstenthums zum
Nominalbetrage an Zahlungsstatt angenommen.
Wenn Zinsen innerhalb vier Jahren vom Fälligkeitstage ab nicht erhoben oder als
Zahlung in Anrechnung gebracht worden sind, verjähren dieselben zum Vorhheile des
Tilgungsfonds.
0. 4.
Eine Vindication der Schuldscheine und Zinskoupons findet nicht statt (cl. & 9 der-
Verordnung vom 27. Dezember 1856).
8. 5.
Hinsichtlich der Mortificalion von angeblich verloren gegangenen oder vernichteten
Schuldscheinen, Talons oder Koupons gelten die in § 13 der Verordnung vom 27.
Dezember 1856 gegebenen Vorschriften.
8. 6.
Die Steuerstellen haben in den bethetligten Orten ein Fünsthell der Blersteuer als
Zins- und Tilgungorente zu erheben; Pfennigspiten bleiben dabel außer Ansag.
Die erhobenen Beträge sind allvierteljährlich an die Staaköschuldenkasse abzullefern
und sodann getrennt für jeden Ort, bel der Geraer Sparkasse anzulegen.
8. 7.
Wenn in einem der betheiligten Orte die suͤnsprozentige Zins- und Tilgungsrente
elnes Jahres weder durch die erhobenen Zuschlagsabgaben errcicht, noch durch Mehreln-
nahmen aus früheren Jahren gedeckt wird, so hat die betreffende Gemeinde den Fehlbe-
trag, von welchem sie durch die Kommission für Verwaliung der Staatsschulden in