Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebzehnter Band. 1872-1874. (17)

68. 
gierung, beziehendlich die mehreren Reglerungen, welche von dem Ankaufsrechte Gebrauch 
machen wollen, den einen, eventuell durch Loosziehung zu bestimmenden, die Gesellschaft 
den zweiten und beide Sachversländige wieder einen dritten, ebenfalls da nöthig durch 
Loogziehung, als Obmann zu wählen haben. 
Mit der Ausübung des Ankauförechts erlöschen alle der Gesellschaft aus der Con- 
cession erwachsenen Aechte und Befugnisse und gehen in unveränderter Welse auf die 
betreffende Regierung über. 
8. 27. 
Sollte die Gesellschaft den Verkauf der Bahn oder die Verelnigung mit einem 
andern Eisenbahnunternehmen, oder ihre Auflösung beschließen, so bedarf es hlerzu der 
Genehmigung der Regierungen. 
G. 28. 
Sollie die Bahn innerhalb der in §. 7 bestimmten Bauzeit nicht fertig hergestellt 
werden, so ist, nächst dem Erlöschen der Concession und dem Verfalle der Caution für 
dle ganze Linie, jede der betheillgten Staatsregierungen berechtigt, aber nicht ver- 
pflichtet, innerbalb ihres Gebietes das Eigenthum an dem etwa bereits erworbenen Grund 
und Boden und an dem ausgeführten Theile des Unter- und Oberbaues sammt Zubehör 
ganz oder theilweise gegen den Taxwerth zu erwerben. 
8g. 29. 
Zur Handhabung ihres Aussichtsrechtes wird jede der betheiligten Staatsregie- 
mungen einen beständigen Commissar ernennen, welcher den Verkehr seiner Regierung 
mit der Bahnverwaltung in allen nicht speciell die technische Oberaussicht (s. §. 8) be- 
treffenden und nicht zu unmiktelbarem Einschreiten der competenten Gerichis= oder Ver- 
waltungsbehörden geeigneten Fällen vermitteln wird.
	        
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