68.
gierung, beziehendlich die mehreren Reglerungen, welche von dem Ankaufsrechte Gebrauch
machen wollen, den einen, eventuell durch Loosziehung zu bestimmenden, die Gesellschaft
den zweiten und beide Sachversländige wieder einen dritten, ebenfalls da nöthig durch
Loogziehung, als Obmann zu wählen haben.
Mit der Ausübung des Ankauförechts erlöschen alle der Gesellschaft aus der Con-
cession erwachsenen Aechte und Befugnisse und gehen in unveränderter Welse auf die
betreffende Regierung über.
8. 27.
Sollte die Gesellschaft den Verkauf der Bahn oder die Verelnigung mit einem
andern Eisenbahnunternehmen, oder ihre Auflösung beschließen, so bedarf es hlerzu der
Genehmigung der Regierungen.
G. 28.
Sollie die Bahn innerhalb der in §. 7 bestimmten Bauzeit nicht fertig hergestellt
werden, so ist, nächst dem Erlöschen der Concession und dem Verfalle der Caution für
dle ganze Linie, jede der betheillgten Staatsregierungen berechtigt, aber nicht ver-
pflichtet, innerbalb ihres Gebietes das Eigenthum an dem etwa bereits erworbenen Grund
und Boden und an dem ausgeführten Theile des Unter- und Oberbaues sammt Zubehör
ganz oder theilweise gegen den Taxwerth zu erwerben.
8g. 29.
Zur Handhabung ihres Aussichtsrechtes wird jede der betheiligten Staatsregie-
mungen einen beständigen Commissar ernennen, welcher den Verkehr seiner Regierung
mit der Bahnverwaltung in allen nicht speciell die technische Oberaussicht (s. §. 8) be-
treffenden und nicht zu unmiktelbarem Einschreiten der competenten Gerichis= oder Ver-
waltungsbehörden geeigneten Fällen vermitteln wird.