Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierter Band. 1838-1841. (4)

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tengattung nach lhrem Netto-Dewicht angegeben werden. Oeschleht dles nicht, so muß 
entweder der Juhaber der Waaren dieselben Behuss der speziellen Revision beim 
Orenzzollanite auspacken, oder es wird, falls er das lehtere ungeachtet der ihm uͤber 
die Folgen der Unterlassung gemachten Erhffuuns ablehnt und seine diesfaͤllige Erklaͤ- 
rung iu den Begleitscheln amtlich ausgenommen worden, im Bestimmungsorte von dem 
ganzen Gewicht des Kollo der Abgabensatz erhoben, welcher von der am hoͤchsten be · 
steuerten Waare, die darin enthalten, zu erlegen ist. 
Ausgenommen hiervon sind: Glas, Glaswaaren, Instrumente, Porzellan, Steln- 
gut und kurze Waaren, so wie alle sprachgebräuchlich zu den kurzen Waaren 
(Mercerie) gehörigen, im Tarif niche als solche bezeichneten, sondern unter andern 
Nummern ousgeführten Gegenstände, wenn die Beschoffenheit der Emballage solcher 
Waaren einen ganz zuverlässigen Verschluß gestatter. Auch foll die Deklacation der 
zulebtgedachten Artikel als „Kurze Waaren“ (Tarif, Abtheilung II. No. 20) niche 
die Verzollung derselben nach dem höhern Tarissahe sür kurze Waaren zur Folge ba- 
ben, sondern die Abgabenerhebung iu allen diesen Fällen nach dem Nevisionsbefunde 
zulässig bleiben, wenn der Zollpflichtlge vor der Reviston auf spezielle Ermittelung an- 
traͤgt. 
VI. Von Waaren, welche zum Durchgang bestimmt sind, wird: 
#) sosern dieselben zu einer Niederlage (Packhof, Hallame) beklarirt werden, dle 
Durchgangsabgabe erst bel dem weicern Transport von der Niederlage erhoben. 
b) Sosern dieselben zum unmictelboren Durchgang deklarirt werden, erfolge die Ent- 
richtung der Durchgangsabgabe in der Regel gleich beim Einzangsamte, wo nicht 
aus örtlichen Rücksichten Ausnahmen angeordutt, oder, bel veränderter Richtung des 
Waarenzugs, Nacherhebungen beim Ausgangs= oder Packhossamte nölbig werden. 
c) Won Waaren, welche keine böhere Abgabe beim Eingange tragen, als die allge- 
meine Eingangsabgabe (4 Thaler oder 521 Kreuzer vom Zenmer), und nach der 
dritten Abehellung beim Durchgonge nicht mit elner geringern Abgabe belegt 
sind, als an Eingangsabgabe oder Ausgangsabgabe, oder an beiden zusammen- 
genommmen, daoon gu entrichten seyn wmürde, müssen die Gefälle gleich beim 
Elngangsamte erlegt werden, vorbehaltlich örtlicher Ausnahmen wie bei b. 
VII. Wqaren dagegen, welche höher belegt, oder nicht unter vorstehender Ausnahme be- 
griffen, und nach einem Orte, wo sich ein Haupt-Zoll. oder Haupt-Seeueramg oder eine
	        
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