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andere kompetente Hebestelle befindek, addressirt sind,, können unter Beglektscheln-Kon-
erole von den Grenzämtern dorehin abgelassen und es können daselbst die Gesälle da-
von emrichtet werden. An solchen Orlen, wo Niederlagen befindlich sind, erfolge so-
dann die Gefälle= Enerlchtung erst, wenn die Waaren aus der Niederlage entnommen.
werden sollen.
VIII. ) Bel Nebenzollämtern erster Klasse können Gegenstände, von welchen die Gefaͤlle
ulche über fünf Thaler oder 8## Gulden vom Zenmer betragen, in unbeschränkter
Menge elngeben.
Höher belegee Gegenstände dürfen nur dann über folche Aemter eingeführt wer-
den, wenn die Gesälsle von derglelchen auf einmal eingehenden Waaren den Be-
trag von Funfzig Thalern oder 871 Gulden niche überstelgen.
Den Ausgangszoll können Nebenzollämter erster Klasse ohne Beschränkung bin-
scchelich des Betrages erheben.
h) Bel Nebenämeern Fveiter Klasse kann Gecreide in unbeschränkter Mengeeingehen.
Wooren, welche mile gerbigern Säben als sechs Thalern oder 101 Gulden
vom Zentner belegt sind, und Vieh dürfen über Nebenzollämter zwelter Klasse in
Mengen eingesühre werden, von welchen die Gesälle für die ganse Waarenladung
oder den ganjen Vieh-Transport den Betrag von Zehn Thalern oder 171 Gulden
nicht uͤbersteigen.
Der Eingang von hoͤher belegten Gegenstaͤnden ist aber nur in Mengen von
hoͤchstens Zehn Pfund im Einzelnen über solche Rebenämeer zulaͤssig, mit der
Maaßgabe, daß auch die Gefälle von den in einem Transpork eingehenden Waa-
ren solcher Art den Bekrag von Zehn Thalern oder 174 Gulden nicht übersteigen
dürsen.
Den Aussuhrzoll können Nebenzollämeer zwelter Klosse bls zum Betrage von
Zehn Thalern oder 174 Gulden erheben.
#.) Insowelt Nebenjollämter von der betreffenden obersten Finanzbehörde erwelterte
Abfertlgungs-Besugnisse erhalten, werden darüber geeignete Bekanntmoachungen er-
gehen. ·
Die Gefaͤlle muͤssen bel den Nebenzollaͤmtern soglelch erlegt werden, insofern
dleselben niche ausnahmsweise zur Ertheilung von Begleitscheinen ermaͤchtigt
werden.