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Gesetzsammlung
für die
Fürstlich Reußischen Lande jungerer Linie.
No. 63.
Nr. 102. Heimathöberechtigung bes Oberappellalions-Gerichtspersonals betreffend.
Nachdem Ju näherer Erlduterung und Bestimmung der Paragrappen 79. und 80. der
provisorischen Oberappellations-Gersch#gordnung über die Helmathoberecheigung des Personals
bel dem Fürstlich Reuß laulschen und Gesammten Ober-Appellationsgerichte zu Jena die
betheiligten böchsten Höfe nachstehende Bestimmungen zu verabreden und in Gesetzeskraft zu
sanctidniren geruhet baben:
1.
Das definlelv angestell#e Personal des gemeknschaftlichen Oberappellatlons. Gerschtes zu
Jena bleibt mit selnen Familien in denselben Verhaͤltnissen, wle die ordentlichen Professoren
der Universitct Jena, in dem Jenaischen Helmathsbezirke auch fernerhin heimachsberechrige.
2.
Penstontrie Mllglleder des Gerlchees oder deren elner Pensson thellhafelge Frauen können
ihren Aufenthalt — nicht auch das Helmarhsreche — an sedem Orte des Gericheöbereschs
sowohl im Großherzogthume Weimar, als in den übrigen Herjoglichen und Fürstlichen Län-
dern belleblg wählen; sle genießen daselbst, frel von allen Terrltorlal- und Kommunalabgaben
— so weit eine folche Befrelung auch andern penstonirken Seaatsdlenern und Staaksdlener=
Witewen deejenigen Staates, in welchem der Aufenthalt gewähle wird, zugestanden #, —
als Schutgenossen den obrigkeitllchen Schutz.
Ausgegeben den 4. Mai 1840. 20