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. 4.
2) Beglelescheine II. dagegen werden über folche unverzollie, sedoch spezlell
revidirke, Waaren ausgesertige,
wesche bei dem Elugangsam'e an der Grenze oder bel elnem Haupt-
amte mit Niederlage, zum Werbrauche lim Wereinsgeblete und zur
Ueberwelsiug des davon zu entelchtenden Elngangszolls, an ein daju
bequem belegenes und, nach §. 6., zu elner solchen Abferelgung be-
fugtes Amt angemeldet werden.
Der Eingangszoll von den Waaren, welche auf diese Welse abgefertigk wer-
den sollen, muß jedoch, nach Vorschrise der Zollordnung J. ö1., zehen Thaler
(17 Gulden 30 Kreuzer) oder mehr betragen.
S. 5.
D. Besugniß der Begleitscheine duͤrfen, in der Regel, nur von Haupt-Zollaͤmtern an der
emter Grenze und von Haupt-Steueraͤmtern (Haupt- Zollaͤmter im Innern) In Orten
1) aun sese- mit Niedeelagerecht ausgefertige werden.
eisscheine Neben--Zollämter und Haupt-Steuerämter (Haupk-Zollämter Im Innern) in
Orten ohne Nlederlagsreche müssen blerzu von der obersten Finanz-Behörde aus-
drücklich ermächelgt seyn. In welchen Fällen Haupt-Sreuerämcer (Haupt-Zolläm-
ker im Innern) In Orten ohne Niederlagsreche zur Begleitschein= Aussertigung
ausnahmswelse besuge sind, Ist im K. 57. bestimmr.
5. 6.
2) zut Erledigung Zur Erleblgung der Begleltscheine I. und II. sind Haupt · Steueraͤmter
berselben. (Haupt · Zollaͤmter im Innern) in Orten mit Nieberlagsrecht und Haupt-Zolläm-
ter an der Grenze ohne Ausnahme befugt.
Dagegen dürsen Haupt · Steueraͤmter (Haupt · Zollaͤmter im Innern) in Orten
ohne Niederlagsrecht nur Begleltscheine II., und Neben - Zollaͤmter oder Steuer-
ämeer auch dlese nur erledlgen, wenn ihnen die Besugniß dagu besonders belgs.
legt ist, aber in der Regel weder diest, noch Begleltscheine 1. erledigen.