Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierter Band. 1838-1841. (4)

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5. Begleitschein= Abgabe-Attest“ 
genamt wird. Dasselbe dient dem Begleltschein. Grtrahenten für delr Fafl, wenn 
der erledigte Begleitschen nicht zur festgesetzten Zele an das Ausfertlgungsamt 
zurückgelange seyn sollte (stehe §. 37.), zur Legleimackon bel dem letztern, daß 
die Ladung dem Erledigungsamte elchtig gestelle worden und daher ein Anspruch 
aus dem Begleltscheine an ihn vorerst niche zu machen (vergl. §. 39.), sondern 
die Zurückkunft des Besleirscheius noch fernerweie zu erwarten sey- 
64. 
Qel Erchellung der Begleleschen= Abgaber Arteste sind folgende Worschriften 
tachten: 
zu beach 
1) so lange sich das Erledlgungsame nicht von dem unverletzten Zustande des 
Woarenorrschlasses oder, bei urwerschlosstuen Waaren, von deren Idemii- 
tär übergeugt hac, büfen bergleichen Aurste unter keinen Umständen er- 
theilt werden. 
2) Hat sich dagegen bei der vorgenommenen Prüsung gegen den Werschluß 
niches zu erinnern gesunden, so ist ferner und bovor ein Bealeitschoin- 
Abgabe - Attest ertheilt werden kann, der Waarenfuͤhrer zu befragen, ob 
er dle Ausfertigung des Abgabn-Aloestes erst nach erfolgter Waaren-Ze. 
vision oder schon vorher begebre. 
3) Erklért der Waarenführer, die Revision der Waaren abwarten zu wollen, 
so komme es weiter darauf an, 
a, ob der Besund der Reoksion mic dem Inhalte des Begleuscheins 
völllg übereinstmmt, dder 
b. ob dieses nicht der Fall ist. 
4) Im erstern Falle (Nr. 3. al) kann das Abgabe-Aftest unbedinge ertheilt 
werden. 
Iu dem andern Falle (Nrr. 3. b.) daß#gen, so wie in den, im &. 89. 
gedachten Fällen, wo in Bekreff der Gülligkelksselst ober bes Erledlgungs-
	        
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