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5. Begleitschein= Abgabe-Attest“
genamt wird. Dasselbe dient dem Begleltschein. Grtrahenten für delr Fafl, wenn
der erledigte Begleitschen nicht zur festgesetzten Zele an das Ausfertlgungsamt
zurückgelange seyn sollte (stehe §. 37.), zur Legleimackon bel dem letztern, daß
die Ladung dem Erledigungsamte elchtig gestelle worden und daher ein Anspruch
aus dem Begleltscheine an ihn vorerst niche zu machen (vergl. §. 39.), sondern
die Zurückkunft des Besleirscheius noch fernerweie zu erwarten sey-
64.
Qel Erchellung der Begleleschen= Abgaber Arteste sind folgende Worschriften
tachten:
zu beach
1) so lange sich das Erledlgungsame nicht von dem unverletzten Zustande des
Woarenorrschlasses oder, bei urwerschlosstuen Waaren, von deren Idemii-
tär übergeugt hac, büfen bergleichen Aurste unter keinen Umständen er-
theilt werden.
2) Hat sich dagegen bei der vorgenommenen Prüsung gegen den Werschluß
niches zu erinnern gesunden, so ist ferner und bovor ein Bealeitschoin-
Abgabe - Attest ertheilt werden kann, der Waarenfuͤhrer zu befragen, ob
er dle Ausfertigung des Abgabn-Aloestes erst nach erfolgter Waaren-Ze.
vision oder schon vorher begebre.
3) Erklért der Waarenführer, die Revision der Waaren abwarten zu wollen,
so komme es weiter darauf an,
a, ob der Besund der Reoksion mic dem Inhalte des Begleuscheins
völllg übereinstmmt, dder
b. ob dieses nicht der Fall ist.
4) Im erstern Falle (Nr. 3. al) kann das Abgabe-Aftest unbedinge ertheilt
werden.
Iu dem andern Falle (Nrr. 3. b.) daß#gen, so wie in den, im &. 89.
gedachten Fällen, wo in Bekreff der Gülligkelksselst ober bes Erledlgungs-