Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierter Band. 1838-1841. (4)

168 
fern die Erlebigung Anstand gefunden, der bemselben vorausgehenden Bescheini- 
gungen In Bezug auf Begleitscheine I., inglsichen nach bewlrkter Bescheinigung 
der Buchung und Zollerhebung auf Begleitscheinen II,, ersolge die Rücksendung 
der Begleiescheine und begztehungsweise der denselben angestempele gewesenen Zoll- 
Deklarationen an dasjenlge Amt, von welchem die Begleitscheine ausgeser#ige wor- 
den sind. 
Uebrigens ist es ulcht zulässsg, in Fällen, wo von dem Waarenföhrer oder 
von dem Empfänger der mie Begleitschein eingegangenen Waaren auf deren Wei- 
tersenbung unter Begleitschein Kontrole bei dem Erledigungsamte angeteca- 
gen werden sollte, die Abfertigung in der Art zu bewirken, daß der micgekom- 
mene Begleitschein, unter Verlängerung der ursprünglichen Gülrigkelesfrist, auf 
ein anderes Erledlgungsamt dirigire wird; vielmehr ist in solchen Fällen jederzeie 
ein neuer Begleleschein zu ertheilen, der eingegangene dogegen, nach erfolgter vor- 
schristsmäßiger Erledigung, ungesäumt an das Aussertigungsamt zurückzusenden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.