Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierter Band. 1838-1841. (4)

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Xr. 110. Vtrordnung, die Erlaͤuterung ded 8. 43. des Gesehes vom 30. October 1832 über den 
Indicienbeweis betr. vom 26. Juli 1840. 
Von Gottes Gnaden, Wir Heinrich der Zwei und Sech- 
zigste, Stammes Aeltester und Wir Heinrich der Zwei und 
Siebzigste, der Jüngern Linie souveraine Fürsten Reuß, 
Grafen und Herren von Plauen, Herren zu Greiz, Crannich- 
feld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c. 
Die im 4#sten Paragraphen des Gesetzes über den Indicienbeweis vom 30slen Octo- 
ber 1832 enthaltene Bestimmung, nach welcher durch Anzeigungen überzeugende Gewiß- 
beit enrstehen soll, wenn mehrere mit dem in Frage steßenden Verbrechen in bestimmen Zu- 
sammenhange stehende glelchzeirige und eneweder mie vorausgebenden oder nachfolgenden In- 
dicien verbundene Anzeigungen in der angeschuldigten Person zusammentressen, bat in der 
Anwendung tbeils zu Zweiseln Veranlassung gegeben, theils für Erlangung des, dem Ge- 
sete überhaupt unterliegenden Zwecks sich als ungureichend erwlesen. — 
WirerläuterndessgevachtesqukagkapbendaherKraftgkgenmäkkfgekBei-ordnungsv- 
bin, daß auf den Grund von Indieien kriminalrechrliche Gewißhele auch dann angenommen 
werden kaun, wenn auch nicht gerade mehrere gleichzeitige Anzeigungen konkurriren, sondern 
wenn nur elne Mehrzahl von Indicien verschledener Are auf diefelbe Tharsache 
u schllehen berecheigen und unker dieser Mebrzahl wenigstens eine gleichgelcige 
sich befinder, 
wobei es sich von selbst versteht, daß auch die übrigen, im §. 43. bes Gesehes ausgezählten 
Bedingungen des Anzelgenbeweises überhaupt vorhanden seyn müssen. 
Rach der gegenwärtigen Verordnung haben sich die Gerichte Unserer Lande vom Me- 
mente der, durch die Gesehsammlung zu bewirkenden Publication an zu richten und haben
	        
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