fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1841. (25)

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Fünfter Abschnitt. 
Von den Kechten der Anstalkt. 
#. 22. 
Die Anstalt genießt alle Rechte und Befugnisse einer milden Stiftung. 
Sechster AUbschnitt. 
Transitorische Bestimmungen 
g. 28. 
Da die dermaligen Mitglieder der Eisenachischen Anstalt nur ein Ein- 
trittsgeld von Einem Thaler gezahlt, dagegen aber bei jedem vorkommenden 
Sterbefalle ein Funeral-Geld von zwei Groschen acht Pfennigen Konventions= 
Geld entrichtet haben: so sind selbige nur verbunden, diejenige Summe an 
Eintrittsgeld in den nunmehrigen Gesammt-Fiskus zu entrichten, welche, nach 
Aufrechnung des bei ihrer Anstellung gezahlten Einen Thalers und der wäh- 
rend ihrer Dienstzeit entrichteten Beiträge zum Funeral-Gelde, an dem Be- 
crage von zehen Thalern noch fehlt. Es ist aber die sich hiernach ergebende 
Summe sofort, nachdem die neue Pensions-Anstalt begonnen hat, in unzer- 
trennter Summe einzuzahlen. 
##. 24. 
Auch die derzeitigen Mitglieder des Eisenachischen Witwen-Fiskus ent- 
richten die §. 5 geordneten jährlichen Beiträge; jedoch wird allen denjenigen 
unter ihnen, welche dermalen bereits Witwer und sechszig Jahre oder darüber 
alt sind, sich nicht wieder verheirathen, auch Kinder im Pensionsfahigen Alter 
nicht haben, nachgelassen, die Beiträge nur nach den früheren Ansätzen zu 
entrichten. 
§#. 25. 
Die Deszendenten und andere nach §. 8 berechtigte Erben solcher jetzt 
schon angestellten Schullehrer, welche weder Witwen noch Pensionsfähige Kin- 
der hinterlassen, sollen die Begrabnißgelder in der Maße empfangen, wie sie 
solche bei unveraänderter Anstalt aus dieser empfangen haben würden. 
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