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2.
Unter den Begriff der gerinssügigen Rechtssachen sind nicht blos Gelbsor= Begri
derungen, sondern auch alle anderen schäbungsfähigen Gegenstände zustellen. Solche
Gegenstände allso, welche weder eine Würderung zulassen, noch in einen landübll-
chen Auschlag gebracht werden bönnen, sind davon ausgzeschlossen und im Wege
des ordentlichen Processes zu verhandeln. Dahin gehören namentlich Besugnisse,
welche zwar Nugungen, aber niche in bestimmten Zeitcäumen abwerfen.
3.
ger n
Bei der Berechnung des Werthes eines Streitgegenstandes kommen die Ne. Ausmiltelung des
bensorderungen an Zinsen, Nuhungen, Schäden und Kosten, wenn sie neben dem
Hauptanspruche, nicht allein und besonders, elngeklage werden, niche in Ansatz
4.
Der Werth des (tceitlgen Gegenstandes, derselbe mag beweglich oder un-
beweglich seyn, ist zunächst nach dem lehten Kaufpreiße deslelben zu be-
stimmen.
Ist dleß nach dem Ermessen des Richeers, wegen inmittelst eingetretener Ver-
besserung oder Verschlechterung, nicht wohl ebunlich und ist elne Ueberelnsktimmung
der Betheiligten darüber, ob der Gegenstand geringfügig sey oder ulcht, nicht zu
ermitkeln, so Ist eine kürzliche Würderung desselben zu versügen. Diese ist in
der Regel durch die verpflichteten Gerichtspersonen vorzunehmen, in sofern es die
Partelen nicht vorzieben, auf eine Würderung durch Sachverständige anzutragen.
Won diesen wird solchen Falles der Eine durch den Richeer, die belden an-
dern durch die Parkeien ernanne, und sie werden von der Proceßbebörde mireelst
Handschlags an Eidesstate zu gewissenhaster Werthöangabe verpflichret.
5.
Streitige Rechse auf soredauernde Nuhungen und Leistungen, welche alljähr-
sich oder in bestimmen längeren Zeicräumen glelchförmig eintreten, werden nach
dem Ertrage elnes Jahres mit Vier vom Hundert zu Kopital angeschlagen und
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Werthes der Serei#=
gegenstände.