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Nr. 113. BVerorbnung uͤber den Umlauf fremder Muͤnzen in den Fuͤrstlich Reußischen Landen juͤnge ·
rer Linie, vom 18. December 1810.
Von Gottes Gnaden, Wir Heinrich der Zwei. und Sech-
zigste, Stammes Aeltester, und Wir Heinrich der Zwei und
Siebzigste, Jüngerer Linie souveraine Fürsten Reuß, Gra-
fen und Herren von Plauen, Herren zu Greiz, Cranichfeld,
Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c. 2c.
Die nach &. 8. des Müngjgesebes vom Heutigen Tage vorbehaltene besondere Verord-
nung über die Zulassung und Valvation fremder Münzen in Unseren Landen, ertheilen
Wir blerdurch in Nachstehendem.
ð. 1.
Glelche Geltung mie den, unker Unserem Stempel Im Vierzehnthalersuße ausgepräg-
rten Kourancmünzen erhalcen
4) die ebenfalls zu Vlerzehn Thalern auf dle seine Mark ausgebrachten Kourantmün-
zen sämmelicher Verelnsstaaten, welche der zu Dresden unterm 30. Juli 1838. ge-
schlossenen allgemeinen Muͤnzkonvention beigetreten sind, von den Zweithalerstuͤcken
elnschllehlich berab;
2) dle auf den Werch von Kourantgeld im Vierzehnthalersuße herabgesehten Königlich
Sichsischen Konventions-Einsechstelehalerstücke.
Diese Münzen find bel den öffenellchen Kassen sowohl, als lm Privarwerkehre unwei-
gerlich zu ihrem vollen, dern der inländischen Kourangmünze gleichen Aennwerthe anzunebmen.
Ausgeschlossen sind jedoch hlervon die vor dem Jahre 1833. geprägten Kurfürstlich
Hessischen Eindrittel- und Einsechskelchalerstücke.
8. 2.
Bei Zahlungen nach der Währung des 244 Gulden-Fußes soflen die im +. 1. genann-
ten, Unserem Kourante gleichgestelten Münzen von ausländischem Gepräge — gleich den