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inländischen Kourantmänzen des Wierzehnthalersußes — nach bem Verhättulsse von vier
Thalern zu sieben Gulren, mithin:
das Zwesthalerstück zu 3 Gulden 30 Kreuzern
das Thalerstück zu 1 „ 45 ·
das halbe Thalerstuͤck zu — 9
das Eindrittel-Thalerstück u —. 35 s
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schem Gepräge die Anwendung im inländischen Verkehre gestattet, jedoch ohne daß gesehlich
eine Zwangsverbindllchkeit zu deren Annahme — im Privatverlehre wie bei den oͤffentlichen
Kassen — besteht und ohne daß dieselben zu einem böperen, als dem nachstehend für eine
jede bestimmten, regelmähig eintretenden Werthe im Wierzehmthalersfuße, mit der Eineheilung
bes Thalers in drrißig Groschen (Silbergroschen.) und im 241 Guldenfuße bel Zahlungen
ausgegeben werden dürfen.
Nach lbrem Nennwerihe im Wierzehnehalerfuße oder zu dem im §. 2. ongegebenen
Werte im 244 Guldenfuße dürsen nämlich ausgegeben und angenommen werden:
4) dle im Wierjehnthalersuße, mic Angabe der aus der seinen Mark ausgebrachten Stäckzahl
geprägeen Konrantmünzen solcher Seaaten, welche der Münzkonventlen vom 30. Juli
1838. nicht beigerreten sind, vomm Tholerstücke bis zum Einsechstel-Tholerstücke ein-
schließlich herab; sowie
2) die im Zwanzigguldensuße, ebensalls mie Angabe der aus der feinen Mark ausge-
brachten Seückjahl, geprägten Eindrictel und Elnsechstel-Thalerstücke der zu dem
Mäönzereine nicht gebörigen Staaten-
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In den landesherrlichen Kassen werden bei Bezahlung von Abgaben und Gefaͤllen, die
nach dem Konventions Zwonzigguldensusse geprägten Speciesthaler, Gulden, Zwanzig= oder
Zebn-Krenzerstücke und Kursürsttich oder Königlich Sächpischen Sindrirtel-Thalerstücke, nicht