Risten.
Richterliche Prozeß-
leilung und Verant-
worklichkeit
Wechsel bes Verfah=
rens.
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Ausländer haben, wenn der Richter es für nöchig erachtet, einen solchen auf
Zebn Dble. Conv. boch, baar, durch Bürgen oder Pfand zu bestellen, in sofern
esie nicht das Armenrecht gewinnen.
13.
An die Seelle der im orbentlichen Prozesse bestimmeen Fristen crelen läng-
stens vierzehntägige Fristen, deren Versäumniß die angedrohten Rechs:snachtheile
eben so gue zur Folge Hat, als die Nichtbeobachtung einer un Ordinar-Prozesse
bestimmeen Sichsischen Frist.
Alle Fristen und Termine sind peremtorisch, und dürsen von jedem Srelt-
theile, nach genauer Augabe der Gründe, nur eitmal ausgenommen und bezüglich
verlängert werden.
14.
Der Richter ist fuͤr dle formelle Gesetzmaͤßlgkeit des Verfahrens verantwort-
lich. Er hat die Partelen uͤber die statthaften Anträge, uͤber die zu deren Be-
gruͤndung vorgeschriebenen Erfordernisse, und uͤber die angedrohten Rechtsnachtheile
in jedem einzelnen Abschnitte des Verfahrens zu belehren.
Bei den Landescollegien erisft diese Verantwortlichkelt und Obllegenheit den
Sccretair, welcher die Klage zu Protokoll aufgenommen hat.
15.
Bei lückenhaften, undeutlichen Vorcrägen hae der Richter in jeder Lage des
Processes das Recht und die Obliegenheit, zweckdienliche Fragen mündlich oder
schristlich an die betrefsenden Secreictheile zu richten, mit der Androhung, daß bel
unterbleibender Answort innerhalb der zu bestimmenden Frilt dasjenige für wahr
angenommen werden solle, was dem Interelle des Befragten entsegengesetzt ist.
16.
Wenn im Lause elnes anbängigen Prozesses der Soereitgegenstand sich ver-
einder:, und entweder aus einer Sache, welche dem Klaggegenstande nach anfäng-
lich umter die wichtigen gebörte, in der Folge eine geringsügige wird, oder umge-
kebre eine anfänglich minderwichtige in eine bedeukende sich umwandelt, so ist auch
die Proceßart und das Versahren zu wechseln.