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ihm gesucht worden ist, zu deren Herausgabe und Anerkennung im Termine
ober zur Ableistung des Editionseides unker der Verwarnung vorzuladen, da dle
beigebrachte Abschrifet außerdem sür das recognoseicte Original erachtet, oder der
tatsalliche Umstand, zu dessen Beweis lich auf die Urkunde berusen worden ist,
für eingeräumt angenommen werden solle.
Zugleich ist ihm auszugeben, seine Einreden und die zu beren Erweislich-
machung zu gebrauchenden Beweismittel bei Veclust derselben im Termine anzu-
geigen, und wenn die lehteren in Urkunden bestehen follcen, diese ebensalls bei
Verlust derselben mit zur Stelle zu bringen.
29.
Der Kläger wird, wenn er innerhalb des Gerschtsbezirks wohnt, blos
mindlich geladen. Wohnte er ober auswärts und hat keinen Bevollmächrigten im
Orte, so wird er schriftlich geladen und zwar, wenn er ein Ausländer ist, mit-
telst besonderer Requisttion seiner Obrigkeit.
Ist er dagegen einer inländischen Bebörde unkerworsen, so kann bleser die
Ladung, ohne besonderes Ersüchungsschreiben, nur under Couvert zugesendet wer-
den, worauf sie dieselbe durch ihren Diener an den Kläger bebändigen und von
diesem das Insiunationsdokument, welches der requirirende Richter gleich mitzu-
senden hat, vollziehen lässt und ohne besenderes Recognitionsschreiben an Lebteren
zurücksendet. Auch kann bei Vorladung inländischer Kläger Absendung und Be-
bändigung der Citation durch die Post gescheben, und dient in solchem Falle der Post-
schein als Beleg richtiger Bestellung der Ladung, jedoch nur dann, wenn eine
Postanstalt am Wohnorte des Klägers sich befindek.
30.
Beiben Parteien ist zugleich zu eröffnen, daß im Falle eines nicht zu Staude
kommenden Vergleiches sie der sosortigen Publicarlon eines Bescheides im Ver-
börstermine oder für den Fall, daß die Sache dort nicht zur Eurscheidung gerig-
net besunden werden sollte, in einem eveneuell zu bestimmenden besonderen Ter-
mine gewärcig seyn sollen.
31.
Vorladung des Klä-
gerb.
Ist mic dem Klagvorbringen ein Urkundeneditionsgesuch gegen Dritte ver- Etiisen der Urkun=
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