Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierter Band. 1838-1841. (4)

4 
benen Puncte die sosortige Angabe lhrer Bewelsmlttel fuͤr jeden elnzelnen Diffe - 
renzpunct bel Verlust berselben aufzulegen, so wle sonst ganz nach Worschrift des 
Gesetzes über ben summorlschen Proceß zu verfahren. 
84.q— 
Verweisung in den Erscheine bagegen dle verblelbende Dlsserenz als wichiig im Slnne des ge- 
Otdinarprozeß. genwärcigen Gesetzes, so ist dleselbe um Wege bes Ordinarprocesses zur Ensschei- 
dung zu bringen und kann deshalb nach Befinden auf Beweis und Gegenbewels 
Inrerloqufre oder elne Verweisung zur besöndern Ausführung decrerirt werden. 
685. 
Rcchtsmittel. Die Frage wegen Zulässigkeit der verschledenen Recheemlttel ist, je nach 
Verschledenbeit des streitig gebllebenen Objecces, nach den Grundsätzen des Or- 
dinarprocesses oder nach den Voeschriften des gegenwärtigen Gesetzes zu beureHellen. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.