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unb Rechtanachfolger über, unb soll, Insosern auf dem Werke der Herausgeber ader Verle-
ger genannt ist, In lämmelichen Bundesstaaten mindestens während eines Zeitraums von
gehn Jahren anerkannt und geschühe werden.
Diese Frist von zehn Jahrcn ist sür die in den letzrverstossenen zwanzig Jahren im
Umfange des deueschen Bundesgebiets erschienenen Druckschristen oder areistischen Erzeugnisse
vom Tage des gegenwärtigen Bundeebeschlusses, bei den künfeig erscheinenden Werken vom
Jahre ihres Erscheinens an, zu nehmen.
Bei den in mehreren Abtheilungen beranskommenden Werken Ist diese Frist für das
ganze Werk erst von Herausgabe des lehten Bandes oder Hestes zu zählen, vorausgesetzt,
dab zwischen der Herausgabe der einzelnen Bände oder Heste kein längerer, als ein dreiföb-
riger Zeiccaum verflossen ist.
Art. 3. Zu Gunsten von Urhebern, Herausgebern oder Werlegern von geosfen, mie
bedeurenden Vorauslagen verbundenen Werken der Wissenschaft und Kunst (Arc. 1.) wird
das ausgesprochene Minimum des Schußes der Gesammtbeit gegen den Nachdruck (Nrr. 2.)
auch bis zu einem längern, böchstens zwanjigjährigen, Zeltraum auögedebnt, und binsichtlich
derjenigen Regierungen, deren Landesgesetzgebung diese verlängerte Schuhfrist nicht ohnehin
erreicht, dießfalls eine Vercinbarung am Bundestage getrossen werden, wenn die betreffende
Regierung drei Jabre nach dem öffentlichen Eerscheinen des Werkes hlerzu den Antrag stellt.
Art. 1. Dem Urheber, Verleger und Herausgeber der Originalien nachgedruckter oder
nachgebildeter Werke steht der Anspruch auf volle Eneschädigung zu.
Ausser den in Gemähbheic ber Landesgesehe gegen den NRachdruck zu verbängenden Sera-
sen soll in allen Fällen die Wegnahme der nachgedruckten Exemplare, und bei Werken der
Kuust auch noch die Beschlagnahme der zur Nachbildung gemachten Vorrichtungen, allso der
Formen, Placten, Sceine u. s. w. Secatt finden.
Art. 5. Der Debie aller Nachdrücke und Nachbildungen der unter 1. bezelchneten
Ceegenstände, sie mögen im deueschen Bumdeögebiere oder auherhalb desselben veranstalter seyn;
soll in allen Bundesstaaten, bei Vermeidung der Wegnahme und der durch die Landesgesete
angedrohten Strasen, untersagt seyn. Es verstehr sich übrigens von selbst, daß die Bundes-
regiecungen, in deren Staaten bis jebe der Nachdruck geseblich nicht verboten war, lelbst zu
bestimmen haben, ob und auf wie lange sie im Bereiche ihrer Scaaten den Wertcieb der
vorrärhigen, bisher erschlenenen Nachdrücke gestatlen wollen.