170
84.
Jeder Pferdebesitzer ist verpflichtet, seine sämmtlichen Pferde zur Musterung
zu stellen, mit Ausnahme
*
-9
H
* =
der Fohlen warmblütiger Schläge unter vier Jahren,
.der Fohlen kaltblütiger oder kaltblütig-gemischter Schläge unter
drei Jahren,
der Hengste,
.#der Stuten, die entweder hochtragend") sind oder noch nicht länger
als 14 Tage abgefohlt haben,
. der Vollblutstuten, die im „Allgemeinen deutschen Gestütbuch“ oder
den hierzu gehörigen offiziellen — vom Unionklub geführten — Listen
eingetragen und von einem Vollbluthengst laut Deckschein belegt
sind, auf Antrag des Besitzers,
der Pferde, welche auf beiden Augen blind sind,
der Pferde, welche in Bergwerken dauernd unter Tag arbeiten,
h.
der Pferde, welche bei einer früheren Musterung als kriegs-
unbrauchbar bezeichnet worden sind,
der Pferde unter 1,50 Meter Bandmaß.
Auherden ist das Ministerinm befugt, unter besonderen Umständen Be-
freiung von der Vorführung eintreten zu lassen. Bei besonderer Dringlichkeit
sind auch die Landräthe hierzu ermächtigt.
In den unter d bis h aufgeführten Fällen sind vom Gemeindevorstand
ausgefertigte Bescheinigungen vorzulegen, denen bei hochtragenden Stuten (Ziffer 4
auch der Deckschein beizufligen ist.
Von der Verpflichtung zur Vorführung ihrer Pferde sind ausgenommen:
1) Mitglieder der regierenden deutschen Familien;“)
2) die Gesandten fremder Mächte und das Gesandtschaftspersonal;
3) die aktiven Offiziere und Sanitätsoffiziere bezüglich der von ihnen
zum Dienstgebrauch gehaltenen Pferde;
4) Beamte im Reichs= oder Staatodienste hinsichtlich der zum Dienst-
gebrauch, sowie Aerzte und Thierärzte hinsichtlich der zur Ausübung
ihres Berufes nothwendigen Pferde;
) Als hochtragend sind Stulen zu betrachten, deren Abjohlen innerhalb der nächsten
vier Wochen zu erwarten ist.
“) Erstreckt sich nur auf die zum persönlichen Gebrauch bestimmten Pferde, wogegen
die in Wirthschaftsbelrieben verwendciten Pferde zu gestellen sind.