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Quittungskarten-Formular B.
de
Versiherungsanstalt: . 46000
(Hier ist b ten Quittun Stante ver Name decsenis en nha elnzutragen, n deren e ixke 2 2,
der Hachtbelrte tenert er geit 1 zutrag ¾*) 7 2.
u ) ist oder sofern eine Beschäftigung nicht stattfindet, sich #
t dem Amende er auf der nächstvorhergehenden *** vermerkten
aufhält, jede folgende Karte ist m
Austalt zu versehen.)
Ausgabestell ....
Eiste der — ur. . L
Ausgestellt am ten
Verwendbar) für die Zeit seit dem ten
Zur Vermeidung der Ungültigkeit innerhalb zweier Jahre nach dem Ausstellungstage zum Umtausch
vorzulegen.
uuittungskarte Vr. ftr
(Vor- und Zuname, bei Frauen auch Geburtsname)
bei Ausstellung Wohno“ nt
dieser Karte Berufssiellung
geboren ammten. im Jahre
Kreis
zu ,....... Amt
IIUUM d « süssmheismu
bie In 20 Mark nur Mor Quittungskarten EW worden.
Invalidenversicherungsgesetz.
§ 14 Abf. 1. Folgende Personen sind befugt, freiwillig in die ericherung einzutreten,
so lange sie das vierzigste Lebensjahr nicht bolIk t haben (Selbstversich
1. Betriebsbeamte, Werkmeister, Technik ren dandlungsgehlfen in 4n Mestelte,
deren dienstliche Beschäftigung ihren Inunob ruf bildet, ferner Lehrer und Erzieher
sawie Schiffsführer, sämmtlich sofern ihr egelmäpiger Jchresatbettverdien. an
ohn der Gehalt mehr als zweitausend Mark, aber nicht über dreitausend Mark
trä
. Gewerbetrecbendc und sonstige Betriebsunternehmer, welche nicht regelmäßig mehr
als zwei versicherungspflichtige Lohnarbeiter beschäftigen, sowie Hausgewerbetreibende,
sämmtlich soweit nicht durch Beschluß des Bundesraths (82 Abs. 1) die Versicherungs-
pflicht auf sie erstreckt worden ist;
Personen, welche auf Onnd des * 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 der Versicherungspflicht
nicht unterlieg
Diese Personen sind ferer berechtigt, beim Ausscheiden aus dem die Berechtigung zur Selbst-
versicherung begründenden Verhältnisse die Selbstversicherung fortzusetzen und nach den Be-
stimmungen des § 46 zu erneuern. -
N
*) Zu durchstreichen, wenn die Ausgabestelle kelne Liste der Qutttungskarten B führt.
“) Auf Antrag auszufüllen, sofern in die Karten Marken für die Zeit vor ihrer Ausstellung einzukleben sind
(G 140).