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Hessischen Oberamtes Meisenheim, als auch Namens der übrigen Mitglieder des deutschen
Zoll- und Handels-Vereines, nämlich der Krone Bayern, der Krone Sachsen, der Krone
Hannover zugleich in Vertretung des Fürstenthumes Schaumburg-Lippe, und der Krone
Württemberg, des Großherzogihumes Baden, des Kurfürstenthumes Hessen, des Groß-
berzogthumes Hessen, zugleich das Landgräflich Hessische Amt Homburg vertretend, der
den Thüringischen Zoll= und Handels-Verein bildenden Staaten. Zamentlich des Groß-
herzogthumes Sachsen, der Herzogthümer Sachsen-Meinin achsen-Altenburg und
Sachsen-Coburg und Gotha, der Fürsienthümer Schwatzburg. Rudolsart und Schwarz=
burg. Sondershausen, Reuß älterer und Reuß jüngerer Linic, des Herzogithumes Braun-
schweig, des Herzogthumes Oldenburg, des Herzogtbumes Nassau und der freien Stadt
Frankfurt einerseits, und Seine Excellenz der Präsident der Republik Chili andererseité
von dem Wunsche beseelt, die Freundschafts-, Handels= und Schifffahrts= Bezichungen
zwischen den Staaten des Zollvereines und der Republik Chili auszudehnen und zu
befestigen, haben es für zweckmäßig und angemessen erachtet, Unterbandlungen zu
eröffnen und zu gedachtem Behufe einen Vertrag abzuschließen und haben zu dem Ende
zu Bevollmächtigten ernannt, nämlich:
Se. Majestät der König von Preußen
Allerhöchst Ihren Geschäfte näger bei der Republik Chili Herrn Carl Ferdi-
nand Levenhagen, Ritter des rothen Adlerordens III. Klasse mit der
Schleise, Offizier des Kaisärlich Brasilianischen Rosen-Ordens, Ritter des Kö-
niglich Niederländischen Löwen-Ordens rc.
und
Se. Excellenz der Präsident der Republik Chili
den Herrn Jovino Novoa,
welche, nachdem sie ihre Vollmachten sich mitgetbeilt und solche in guter und gehöriger
Form befunden haben, über nachstehende Arkikel übereingekommen sind:
Artikel I.
Zwischen den Staaten des Zollvereines und der Republik Chili und zwischen ihren
resp. Unterthanen und Bürgern soll fortdauernde Freundschaft bestehen.
Artikel 2.
Zwischen den Staaten des Zollvereines und den Gebieten der Republik Chili soll
hegenseitige Freiheit des Handels Statt sinden. Es soll den Unterlhanen und Bürgern
eines jeden der beiden vertragenden Theile freistehen, unbehindert und sicher mit ihren
Schiffen und Ladungen nach allen Plätzen, Häfen und Flüssen in den Gebieten des