Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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anfgeführten behandelt, denen sie im Dienstrange gleichsehen. Im Zweifel enischeidet 
bierüber das Ministerium. 
Wenn ein Beamter einen höheren Titel führt, als das von ihm bekleidete Amt mit 
sich bringt, so richten sich die von ihm zu liquidirenden Diäten und Nachtquartiergelder 
nur nach dem Amte. 
Sind mehrere Stellen in einer Person vereinigt, so werden die Diälen nach der- 
jenigen bemessen, in welche das bezügliche Geschäft einschlägt. Auch hat der Beamte, 
welcher die Geschäfte eines eine höhere Stelle Bekleldenden besorgt, nur auf den Diäten- 
satz Anspruch, welcher ihm nach seinem eignen Dienstverhältniß gebührt. 
Die Natur des Geschäfts bedingt in keinem Falle eine Erhöhung der Dläten oder 
Nachtauartiergelder. 
8. 7. 
Wird ein Beamter nach einem Orte des Inlandes dergestalt abgeordnet, daß er 
sich daselbst länger als vier Wochen ununterbrochen aufzuhalten hat, so können die in 
§. 3 und 4 bestimmten Sätze nach dem Ermessen der betreffenden Minisierialabtheilung. 
ermähigt werden. 
8. 6. 
Hinsichtlich der Vergütung der in Amtsgeschäften aufgewendeten Transporkkosten, 
soweit nicht zu ihrer Bestreitung ein Aversum ausgesetzt ist oder die betrefsenden Reisen 
mil den für den Dienst zu haltenden Pferden zu machen sind, gilt der Grundsatz, daß 
jederzeit soweit möglich die kürzeste Reiseroute zu wählen und in jedem einzelnen Falle, 
also auch bei Benutung der Eisenbahn nur der wirklich gehabte Aufwand zu liqui- 
diren ist. 
Für das Maß, innerhalb dessen der einzelne Beamte derartige Aufwände halten 
soll, gelten folgende Vorschriften: 
a) wo Eisenbahnverbindung besteht und sich im einzelnen Falle als genügendes 
Tiansponimittel darstellt, muß diese Statt jedes anderen Transporimüttels benutzt 
werden und zwar haben nur die Beamten der in §. 3 gedachten 1. und 2. Ka. 
tegorie Anspruch auf Benußung der I. Wagenklasse, die Beamten der 3. bis 6. 
Kategorie sind zu Liquidlrung der II. Wagenklasse, die der 7. nur zur III. Wa- 
genklasse, wenn eine solche beim Zug vorhanden, berechtigt. 
Sämmtliche Beamten haben Anspruch auf Erstattung der Gepäck-Ueberfracht 
und der Nebenkosten beim Zugehen zur Eisenbahn und beim Abgehen von der- 
selben. 
Bei Milnahme eines Bedienten erbalten dic unter 1 und 2 in K. 3 be-
	        
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