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werden die vertragenden Theile über die erforderliche Anzahl und die Befugnisse der zum
Waarenübergange an der gemeinschaftlichen Grenze bestimmten Anmelde- und Erhebungs-
stellen, über die denselden, soweit sie zu einander unmittelbar in Beziehung steben, über-
elnstimmend vorzuschreibenden Abferilgungestunden und über, nach Bedürfniß anzuord-
nende amtliche Begleitungen der ausgeführten Waaren bis zur jenseillgen Anmeldesielle,
sowie über besondere Maßregeln für den Eisenbahnverkehr sich bereitwillligst verständigen.
8. 12.
Jeder der verkragenden Theile hat die in den §§. 1 3. und 14. erwähnten Ueber-
tretungen der Zollgeseye des andern Theils nicht allein seinen Angehörigen, sondern auch
allen denjenlgen, welche in seinem Gebiet einen vorübergehenden Webnsitz haben oder
auch nur augenblicklich sich befinden, unter Androhung der zu jenen §§. bezeichneten
Strasen zu verbieten. Beide vertragende Thelle verpflichten sich wechselseitig, die dem
andern vertragenden Theile angehörigen Unterthanen, welche den Verdacht des Schleich-
handels wider sich erregt haben, innerhalb ihrer Gebiete überwachen zu lassen.
8. 13.
Uebertretungen von Ein-, Aus- und Durchfuhrverboten des anderen Theiles und
Zoll- oder Steuerdefrauden, d. h. solche Handlungen oder geseßwidrige Unterlassungen,
durch welche dem lepteren elne ihm gesthlich gebuͤbrende Ein- oder Ausgangs· Abgabe
entzogen wird oder bei unemdecktem Gelingen entzogen werden würde, sind von jedem
der vertragenden Theile nach seiner Wahl entweder mit Konfiskation des Gegenstandes
der Uebertretung, eventuell Erlegung des vollen Werthes und daneben mit angemessener
Geldstrafe, oder mit denselben Geld= oder Vermögensstrafen zu bedrohen, welchen gleich-
artige oder ähnliche Uebertretungen selner eigenen Abgabengesetze unterliegen.
Im lehzteren Falle ist der Strafbetrag, soweit derselbe gesehlich nach dem entzogenen
Abgabenbetrage sich richtet, nach dem Tarife des Staates zu bemessen, dessen Abgaben-
gesetz übertreten worden ist.
8. 14.
Für solche Uebertretungen der Jollgesetze des anderen Staales, durch welche erweis-
lich ein Ein-, Aus- oder Durchsuhwerbot nicht verlezt oder eine Abgabe widerrechtlich
nicht entzogen werden konnte oder sollte, sind genügende, in bestimmten Grenzen vom
strafrichterlichen Ermessen abhängige Geldstrasen anzudrohen.
8. 15.
Freiheits- oder Arbeitsstrafen (vorbehaltlich der nach seinen eigenen Abgabengesehen
elntretenden Abbüßung unvollstreckbarer Geldstrafen durch Haft oder Arbeih), sowie Ehren-
strasen, die Entzlehung von Gewerbsberechtigungen oder, als Strasschärfung, die Bekannt-