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welche von der Besteuerung der Branntwein, Fabrikation und von den Abgaben aufkom-
men, die, nach Maßgabe der Zollvereinigungs,Verträge, von dem aus anderen Zollvereins=
Staaten übergehenden Branntwein, Tabakblättern, Tabakfabrikaten und Bier erhoben werden.
Kommt in Zukunft von dem aus anderen Zollvereins, Staaten übergehenden Wein
und Traubenmost eine Abgabe zur Erhebung, so fällt sie ebenfalls in die Gemeinschaft.
Artikel 6.
Die Einnahmen von den in die Gemeinschaft fallenden Abgaben werden in ihrem
Brutto-Betrage nach Abzug:
a) der Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen,
b) der auf dem Grunde besonderer gemeinschaftlicher Verabredungen erfolgten
Vergütungen der Steuer von der Branntwein-Fabrikatson
zwischen den kontrabirenden Staaten nach dem Verhältniß der Bevölkerung vertheilt.
Der Stand der Bevölkerung wird durch die im Jollvereine von drei zu drel Jahren
stanfindenden Zählungen festgestellt.
Der Sleuer-Ertrag, beziehungsweise die Bevölkerung solcher Staaten oder Gebiets-
theile, welche vertragsmähig mit einem der kontrahirenden Staaten in Gemeinschaft aller
oder einzelner von den im Artikel 5. bezeichneten Einnahmen slehen, soll bei der Thei-
lung dieser Einnahmen in den Steuer-Ertrag, beziehungsweise die Bevölkerung desjenigen
Staates eingerechnet werden, mit welchem eine solche Gemeinschaft stattsindet.
Artikel 7.
Ueber die gemeinschaftlichen Einnahmen findet unter den kontrahirenden Staaten
vierteljährlich eine vorläufige und jährlich eine schließliche Abrechnung statt.
Zum Zweck der vorläusigen Abrechuung übersenden die Direktiv. Behörden sämmt-
licher kontrahirenden Theile dem Königlich Preußischen Finanz-Ministerium innerhalb der
ersten sechs Wochen jedes Vierteljahres eine Uebersicht über die, im Laufe des oder der
vorhergegangenen Bierteljahre des Kalenderjahres fällin gewordenen Einnahmen und elwa
gewährten Erstattungen. Innerhalb fernerer vier Wochen übersendet das Königlich
Preußische Finanz-Minisierium den Central= Finanzstellen der anderen kontrahirenden
Theile, für den Thüringischen Verein der Direktiv-Behörde desselben, die auf Grund
dieser Uebersichten ausgestellte vorläusige Abrechnung. Diese Abrechnung bezeichnet zugleich
die Herauszahlungen, welche zur Ausgleichung der, jedem kontrahirenden Theile für die
Abrechnungs-Periode zustehenden Einnahme-Antheile zu leisten sind.
Ueber die Einnahmen von der Uebergangs-Abgabe für Bier erfolgt auch die vor-
lausige Abrechnung nur alljährlich. Im Uebrigen finden die vorstehenden Bestimmungen
auch auf diese Abrechnung Anwendung.
Zum Zweck der schliehlichen Abrechnung machen die Direktiv-Behörden dem Königlich