Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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Artikel 2. 
Die Voren= und Gewerbs-Erzeugnisse Belgiens, welche in den Zollverein und dle 
Boden, und Gewerbs-Erzeugnisse der Staaten des Zollvereins, welche in Belgien eln- 
geführt werden, sollen daselbst, sie mögen zum Verbrauch, zur Lagerung, zur Wleder- 
ausfuhr oder zur Durchfuhr bestimmt seln, der nämlichen Behandlung unterliegen und 
insbesondere keinen höheren oder anderen Abgaben unterworfen werden, als die Er- 
zeuznisse des in dlesen Beziehungen am meisten begünstlgten dritten Landes. 
Sollte für das in Belgien ralsinirte französische Seesalz eine Ermäßigung der 
Accise um mehr als 7 Prozent elntreten, so soll für das aus dem Jollverein herstam- 
mende, in Belgien rafänirte Salz auf der Stelle eine Ermäßigung der Acise gewährt 
werden, welche um höchsicus 7 Prozenk geriuger sein soll, ols der für das sranzösische 
Seesalz bewilligte Nabatt. ' 
Mittels- 
Bei der Ausfuhr nach Belgien sollen im Zollverein und bei der Ausfuhr nach dem 
Jollverein sollen' in Belgien Ausgangs-Abgaben von kelnen anderen Waaren und mit 
keinem höheren oder anderen Betrage erhoben werden, als bei der Ausfuhr nach dem 
in dieser Beziehung am meisten begünstigten dritten Lande. 
Artikel 4. 
Die Waaren.Durchfuhr nach und von Belgien soll im Zollverelo und die Waa- 
ren-Duichfuhr nach und von rem Zollverein soll in Belgien von jeder Durchgangs= 
Abgabe frei sein, unbeschadet der besonderen Anordnungen in Beziehung auf Schieß- 
pulver, Kriegswaffen und Salz. 
Artikel 5. 
Jede Begünstigung, jedes Vorrecht und jede. Ermäßigung in dem Tarife der Ein- 
gangs= oder Ausgangs-Abgaben, welche einer der hohen vertragenden Theile einer drit- 
teu Macht zugesiehen möchte, wird gleichzeitig und ohne Vedingung dem anderen zu 
Theil werden. 
Ferner wird keiner der verlragenden Theile ein Einfuhr= oder ein Aussub# Verbot 
gegen den anderen in Kraft sehen, wolches nicht gleichzeitig auf alle anderen Nationen 
Anwendung faͤnde. 
Die vorstehende auf Ausfuhrverbote bezügliche Bestimmung kann den, aus dem 
Bundeverhiliisse herrührenden Verpflichtungen der zum Jollvereine gehörenden deutschen 
Bundesstaaten keinen Eintrag tbun. Werden aus dieser Veranlassung Verbote erlassen, 
so würde die belgische Negierung die Ausfuhr derselben Gegenstände * können.
	        
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