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Unterthauen Ihrer Britischen Majestät in den Staaten des Zollvereine denselben Schut,
wie die Inländer genleßen.
Artikel 7
Die in den vorstehenden Artikeln 1. bis 6. getrofsenen Bestimmungen finden auch
auf die Kolonien und auswärtigen Besitungen Ihrer Britischen Majestät Anwendung.
In diesen Kolonien und Besipungen sollen die Exrzeugnisse der Staaten des Zollvereins
keinen höheren oder anderen Eingangs-Abgaben unterliegen, als die gleichartigen Er-
zeugnisse des Verclnigten Königreichs von Großbritannien und Irland oder irgend eines
anderen Landes, und es soll die Ausfuhr aus diesen Kolonien oder Besitzungen nach dem
Zollverein keinen höheren oder anderen Abgaben unterworfen werden, als die Ausfuhr
nach dem Vereinigten Königreiche von Großbritannien und Irland.
Artikel 9.
Der gegenwärtige Verlrag soll am 1. Juli 1865 in Kraft treten und bis zum
30. Juni 1877 in Kraft bleiben. Im Falle keiner der vertragenden Theile zwöls Mo-
nate vor diesem Tage seine Absicht, die Wirkung des Vertrages aufhören zu lassen, dem
anderen kund gegeben haben sollte, soll derselbe bis zum Ablauf eines Jahres von dem
Tage ab in Geltung bleiben, an welchem der eine oder der andere der vertragenden
Theile denselben gekündigt bat.
Artikel 9.
Der gegenwärtige Vertrag soll ratifizirt, und es sollen die Ratifikations-Urkunden
binnen drei Wochen vder, wenn möglich, früher in Berlin ausgewechselt werden.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten denselben unterzeichnet
und ihre Siegel beigedrückt.
So geschehen zu Verlin den dreißigsten Mai im Jahre des Herren Eintausend
achtbundert und fünf und sechazig.
(I. S.) Bismarck-Schönhausen. (L. S.) Napier.
(I. 8.) Pommer Esche. (I. 8.) John Ward.
(I. S.) Philipsborn.
(I. S.) Delbrück.