Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

59 
den, oder durch die betheiligten Prlvatpersonen von einer Uebertretung Kenniniß erhaͤlt, 
nicht minder, wenn ihr von einer solchen ein glaubhaftes Gerücht zugeht. 
Bei Uebertretungen, deren Bestrafung die Gesehe von dem Antrage iner Prlvat- 
person abhängig machen, wie dieß z. B. bei einfachem Hausfrledensbruche, bel Hauddieb- 
siahl unter fünf Thalern, bel Beschädigung fremden Eigenthumes bis zu zwei Thaler 
Betrag des Schadens (Art. 117, 229 Say 2, 281 des Strafgesetzbuchs) der Fall ist, 
bleibt die Milwirkung der Staatsanwaltschaft als solcher gänzlich ausgeschlossen (Art. 
4 und 343 der Strafprezeßordnung). 
S. 6. 
Die Staalsanwallschaft bei den Einzelrichtern kann die Einsicht oder Mittheilung 
aller polizeilichen und gerichtlichen Akten, welche sich auf einen zu threm Geschäftskrelse 
gehörenden Gegensiand beziehen, jederzeit verlangen, ohne daß jedoch das Strasverfahren 
dadurch aufgehalten werden darf (Art. 45 der Strasprozeßordnung). 
. 7. 
Die Staatsanwaltschaft bel den Einzelrichtern ist besugt, elne bei 
ihr leantragte und von ihr für nicht begründet erachtete gerichtliche Verfolgung zu 
verweigern. War in diesem Falle der Antrag schristlich angebracht, so hat sie den 
Antragsieller schriftlich zu bescheiden. War der Antrag mündlich angebracht, so kann 
sie den Antragsteller mündlich bescheiden, muß alsdann jedoch eine Niederschrift da- 
rüber aufnehmen (Art. 80 der Strasprozehordnung). 
Gegen eine solche Zurückweisung ist Beschwerde bei dem Staatßanwalte des Krels- 
gerichtes zulässig. 
8. 8. 
Die Staatsanwaltschaft bel den Einzelrichtern hat die Verpflichtung, unbekannten 
Tlätern nachzuforschen und zur Ueberführung dienende Zeugen und sonstige Beweismit= 
tel auizusuchen. Die Ergebnisse dieser Eiminelungen sind in die Anzeige an den Ein- 
zeliichter (. 12) aufzunehmen, sowie auch darin ausdrücklich zu erwähnen ist, wenn ein 
eirmunil#er Thäter die begangene Ueberkretung zugestanden hat. 
809. 
Zm Ermittelung des Thäters und zur Auffindung von Zeugen und fonstigen Be- 
weisminneln kann die Staatsanwaltschaft sich bel Personen, welche über eine begangene 
Uebertretung Aufklärung zu geben im Stame sind, mündlich erkundigen, auch durch 
Genodarmen, Poligeidiener, Flurschützen und dergleichen Personen derartige Erkundigun- 
Ven einziehen, oder solche Personen durch Polizeibramte, wohin auch Mitglieder des 
10“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.