Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zehnter Band. 1853-1855. (10)

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8. 7. 
Fuͤr die Sicherheit derselben, sowie der davon zu entrichtenden Zinsen haften die 
Einkünfte und der Kredit des gesammten Landes. 
Die Verzinsung und successive Abtragung der konsolidirten Staatsschuld erfolgt aus der 
Hauptstaats kasse, 
welche ans dem Steueraufkommen des gesammten Landes gebildet wird. 
8. 5. 
Die Hauptstaatskassen-Verwaltung hat ihren Siß in Gera. 
Neben ihr bestehen Kreissteuer-Einnahmen zu Gera, Schleiz und Eberedof-. 
C. 6. 
In die Hauptstäatskasse fließen die sämmtlichen direkten und indirekten Steuern; 
aus derselben wird der gesammte Landesverwaltungsaufwand bestritten. Sie stehet unter 
der unmittelbaren Leltung und Oberaussicht des Ministeriums, Abtheilung für die Finanzen. 
S. 7. 
Die direkten Steuern (Grund-, Personal- und Gewerbesteuer) werden in den Stid- 
ten Gera, Schleiz und Lobenstein unmittelbar an die Kreissiener-Einnehmer entrichtet, 
in den übrigen Ortschaften dagegen von den Kontribuenten zunächst an die Orts-Ein- 
nehmer bezahlt und von diesen an die Kreissiener= Einnehmer zu Gera, Schleiz und 
Ebersdorf eingellefert, von diesen aber an die Hauptstaatskasse verrechnet. 
8. 8. 
Die indirekten Steuern werden von den Steuerämtern des Landes und von der Ge- 
neral-Inspektion zu Erfurt einzig und allcin an die Hauptstaats-Kasse zu Gera einge- 
rechnet und abgegeben. 
8. 9. 
Der gesammte Landesverwaltungsaufwand wird aus der Hauptstaakskasse bestritten, für 
Nechnung derselben bezahlen die Kreissleuer-Einnehmer zu Schleiz und Eberèdorf ent- 
weder vermöge beständigen Auftrages oder vermöge besonderer Anweisungen diejengen, 
in den einzelnen Fürstenthümern Schleiz und Lobenstein-Ebersdorf vorkommenden Aus- 
habeposten, welche entweder an und für sich rein lokaler Natur sind oder ohne zu grohe 
Beläsligung der Erhebungsberechtigten nicht an die Hauptstaatskasse gewiesen werden können.
	        
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