Metadata: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1849. (15)

Gesch-und Vew#mugs lalt 
für das Königreich Sachsen, 
161s Stück vom Jahre 1849. 
  
  
AMÆ 47) Verordnung, 
die Forterhebung der bestehenden Steuern und Abgaben bis zu Ende des 
Monats April 1850 betreffend; 
vom 25sten Mai 1849. 
Friedrich August, von GOTTES Gnaden König von 
Sachsen 2c. 2c. 2c.e 
Durch Unsere auf Grund des § 88 der Verfassungsurkunde unterm 1 Sten December 
1848 erlassene Verordnung ist zwar, nach mit dem Jahre 1848 erfolgtem Ablaufe der 
letzten Finanzperiode, die Forterhebung der bestehenden, ordentlichen Staatsabgaben und 
Steuern, wie solche durch § 2 und 3 des Finanzgesetzes vom 20sten Juni 1846 und so- 
viel die vereinsländischen betrifft, durch spätere, gesetzliche Anordnungen, festgestellt sind, 
bis auf Weiteres angeordnet, von den hierauf einberufenen Kammern jedoch diese Forterhe- 
bung nur bis zum Ende des Monats April dieses Jahres bewilligt, auch bis zu ihrer mit 
Ablauf dieses Zeitraums erfolgten Auflösung eine weitere Bewilligung in der verlangten 
Maaße nicht ertheilt worden. 
Nun werden Wir zwar keinen Anstand nehmen, die Wahl neuer Abgeordneter und die 
Einberufung des Landtags, sobald die erforderlichen Vorarbeiten beendet sind, und jeden 
Falls innerhalb der verfassungsmäßigen Frist zu veranstalten, auch den Kammern, sogleich 
nach ihrem Zusammentritte, die verfassungsmäßigen, finanziellen Vorlagen mittheilen lassen; 
da jedoch immittelst der Staatshaushalt der Gefahr und den Folgen einer Störung nicht 
1849. 2
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.