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Gesetz sammlung
Fürstlich Reußischen Lande jüngerer Linie.
No. 167.
1) Nachtragsverordnung, die Verwaltung der Landesherrlichen Domanial, und Familien=
Fideikommißenter betr.
(Publ. im Amls= und Vererrnungskl. am 12. Juli 1831.)
Wir Heinrich der Sieben und Sechzigste von Gottes Gna-
den Jungerer Linie regierender Fürst Reuß, Stammes Aelte-
ster, Grafund Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld,
Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c.
Im Nachtrage zu der Verordnung, die Verwaltung der Landesherrlichen Domanial=
und Familienstdeikemmißgüter letreffend, vom 21. Juli 1852 bestimmen Wir hierdurch
Folgendes:
KC. 1.
Unsere Forsidirektionen zu Gera, Schleiz und Ebersdorf sollen, eine Jede innerhalb
ihres ressortmäßigen Bereiches, ganz dieselbe Stellung einnehmen, wic sie nach F. 5 der
gedachten Verordnung Unserer Kammer vorzezeichnet ist.
8. 2.
Die Kammer wie die Forsidirektionen haben künftig in allen zu ihrem Ressort ge-
börigen Angelegenheiten unmittelbar an Uns zu berichten und von Uns unmittelbare
Entschließung zu empfangen.
8. 3.
Sie sind dafuͤr verankwortlich, daß das Unsercm Fürstlichen Hause zustehende Do-
manial- und Fideikommiß-Vermögen in keiner Art geschmälert, vielmehr alle durch Ver-
Ausgeseken am 9. August 1851. 10