Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zehnter Band. 1853-1855. (10)

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15) Verorbnung gegen das Fangen und Schießen von Singvögeln. 
(Pubt. im Arnito- und Vererdnungobl. am 2. Mal 1855.) 
In Gemäßheit Höchster Entschließung Serenissimi wird die für das Fürstenthum 
Gera besiehende, unterm 17. Oktober 1809 erlassene, unterm 16. Mai 1828 und 21. 
August 1839 wiederholt eingeschärfte Verordnung, wonach 
das Fangen und Schießen der Sing= und Waldvögel namentlich der Spechte, 
der sogenannten Baumläuser, der Melsen, Finken, Hänflingen, Zeisigen, 
Grasmücken, Bachstelzen, Rothkehlchen, Rothsterzen, Jaunkönigen, Goldhähnchen, 
Nachtigallen und Schwalben 2c. bei einer Geldbuße von Einem Mßo# 
bis zehn Thaler, oder verhältnißmäßiger Gefängnißstrase verboten ist, 
nicht nur auf's Neue eingeschärst, sondern auch Behufs der Herbeiführung durchgehender 
Gleichförmigkeit hiermit auf das gesammte Land ausgedehnt, und werden die für die 
Fürsienthümer Schleiz und Lobenstein= Ebersdorf hinsichtlich des Vogelstellens und des 
Schießens und Fangens der Vögel bestandenen früheren Verordnungen andurch außer 
Kraft gesept. 
Gera, den 24. April 1855. 
Fürstlich Reuß-Plauisches Ministerium. 
von Bretschneider. 
Semmel. 
  
10) Verordnung, die Verpflichtungen der Gemeindevorstände als Orgone der Sicherheitspolizei hetr. 
(Butkl. im Amts= und Vererrn#ungsbl. am 9. Mal 1835.) 
Die Gemeindevorstände des Landes werden hiermit unter Hinweisung auf Wt. 112 
der Gemeindeordnung darauf besonders aufnmerksam gemacht, daß ihnen die gesehliche 
Verpflichtung obliegt, alle zu ihrer Kenntniß kommenden Verbrechen und Vergehen bel 
der zuständigen Kriminalbehörde ungesäumt zur Anzeige zu bringen und sich überhaupt 
als Organe der öffentlichen Sicherheit allen denjenigen Grschästen bereitwilligst zu unter- 
ziehen, welche bisher namoentlich für die Dorfschasten des platten Landes den seither be- 
sonders bestellt gewesenen Rügerichtern im Interesse der Kriminal= und Sicherheitspolizei 
obgelegen haben; weshalb wir die Erwartung hegen, daß insbesondere die Gemeindevor- 
stände des plalten Landes ihren deßfallsigen Verpslichtungen jederzeit gebührend genügen
	        
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