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15) Verorbnung gegen das Fangen und Schießen von Singvögeln.
(Pubt. im Arnito- und Vererdnungobl. am 2. Mal 1855.)
In Gemäßheit Höchster Entschließung Serenissimi wird die für das Fürstenthum
Gera besiehende, unterm 17. Oktober 1809 erlassene, unterm 16. Mai 1828 und 21.
August 1839 wiederholt eingeschärfte Verordnung, wonach
das Fangen und Schießen der Sing= und Waldvögel namentlich der Spechte,
der sogenannten Baumläuser, der Melsen, Finken, Hänflingen, Zeisigen,
Grasmücken, Bachstelzen, Rothkehlchen, Rothsterzen, Jaunkönigen, Goldhähnchen,
Nachtigallen und Schwalben 2c. bei einer Geldbuße von Einem Mßo#
bis zehn Thaler, oder verhältnißmäßiger Gefängnißstrase verboten ist,
nicht nur auf's Neue eingeschärst, sondern auch Behufs der Herbeiführung durchgehender
Gleichförmigkeit hiermit auf das gesammte Land ausgedehnt, und werden die für die
Fürsienthümer Schleiz und Lobenstein= Ebersdorf hinsichtlich des Vogelstellens und des
Schießens und Fangens der Vögel bestandenen früheren Verordnungen andurch außer
Kraft gesept.
Gera, den 24. April 1855.
Fürstlich Reuß-Plauisches Ministerium.
von Bretschneider.
Semmel.
10) Verordnung, die Verpflichtungen der Gemeindevorstände als Orgone der Sicherheitspolizei hetr.
(Butkl. im Amts= und Vererrn#ungsbl. am 9. Mal 1835.)
Die Gemeindevorstände des Landes werden hiermit unter Hinweisung auf Wt. 112
der Gemeindeordnung darauf besonders aufnmerksam gemacht, daß ihnen die gesehliche
Verpflichtung obliegt, alle zu ihrer Kenntniß kommenden Verbrechen und Vergehen bel
der zuständigen Kriminalbehörde ungesäumt zur Anzeige zu bringen und sich überhaupt
als Organe der öffentlichen Sicherheit allen denjenigen Grschästen bereitwilligst zu unter-
ziehen, welche bisher namoentlich für die Dorfschasten des platten Landes den seither be-
sonders bestellt gewesenen Rügerichtern im Interesse der Kriminal= und Sicherheitspolizei
obgelegen haben; weshalb wir die Erwartung hegen, daß insbesondere die Gemeindevor-
stände des plalten Landes ihren deßfallsigen Verpslichtungen jederzeit gebührend genügen