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Zuge aus deutlich zu erkennen sind und Entfernungen von ganzen und 18° Kilometer
angeben.
(2) An den Wechselpunkten der Gefälle müssen Neigungszeiger aufgestellt
sein, an denen die Neigungen der Bahn und die Längen der betreffenden Strecken
deutlich erkennbar anzugeben sind.
(3) Zwischen zusammenlaufenden Schienensträngen muß ein Markirzeichen an-
gebracht sein, welches die Grenze angiebt, wieweit in jedem Bahngeleise Fahrzeuge
vorgeschoben werden dürfen, ohne den Durchgang anderer Fahrzeuge auf dem anderen
Geleise zu hindern.
II. Zustand, Anterhaltung und Reviston der Hetriebsmittel.
8 7.
Zustand der Betriebsmittel.
Die Betriebsmittel müssen fortwährend in einem solchen Zustande gehalten
werden, daß die Fahrten mit der größten für dieselben zulässigen Geschwindigkeit
(5 8 Abs. 1 und § 26) ohne Gefahr stattfinden können.
868.
Eiurichtung der Lokomotlven.
(1) Für jede Lokomotive ist nach Maßgabe ihrer Bauart eine Geschwindigkeit
vorzuschreiben, welche in Rücksicht auf die Sicherheit niemals überschritten werden darf.
Diese Maximalgeschwindigkeit muß an der Maschine angezeichnet sein.
(2) An jedem Lokomotivkessel muß sich eine Einrichtung zum Anschluß eines
Kontrolmanometers befinden, durch welches die Belastung der Sicherheitsventile und
die Richtigkeit der Federwaagen und Manometer geprüft werden kann.
(3) Jede Lokomotive muß versehen sein:
1. mit mindestens zwei zuverlässigen Vorrichtungen zur Speisung des
Kessels, welche unabhängig von einander in Betrieb gesetzt werden
können, und von denen jede für sich während der Fahrt im Stande
sein muß, das zur Speisung erforderliche Wasser zuzuführen. Eine
dieser Vorrichtungen muß außerdem geeignet sein, beim Stillstande
der Lokomotive den Wasserstand im Kessel auf der normalen Höhe
zu erhalten.
2. mit mindestens zwei von einander unabhängigen Vorrichtungen zur
zuverlässigen Erkennung der Wasserstandshöhe im Innern des Kessels.
Bei einer dieser Vorrichtungen muß die Höhe des Wasserstandes