Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

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Zuge aus deutlich zu erkennen sind und Entfernungen von ganzen und 18° Kilometer 
angeben. 
(2) An den Wechselpunkten der Gefälle müssen Neigungszeiger aufgestellt 
sein, an denen die Neigungen der Bahn und die Längen der betreffenden Strecken 
deutlich erkennbar anzugeben sind. 
(3) Zwischen zusammenlaufenden Schienensträngen muß ein Markirzeichen an- 
gebracht sein, welches die Grenze angiebt, wieweit in jedem Bahngeleise Fahrzeuge 
vorgeschoben werden dürfen, ohne den Durchgang anderer Fahrzeuge auf dem anderen 
Geleise zu hindern. 
II. Zustand, Anterhaltung und Reviston der Hetriebsmittel. 
8 7. 
Zustand der Betriebsmittel. 
Die Betriebsmittel müssen fortwährend in einem solchen Zustande gehalten 
werden, daß die Fahrten mit der größten für dieselben zulässigen Geschwindigkeit 
(5 8 Abs. 1 und § 26) ohne Gefahr stattfinden können. 
868. 
Eiurichtung der Lokomotlven. 
(1) Für jede Lokomotive ist nach Maßgabe ihrer Bauart eine Geschwindigkeit 
vorzuschreiben, welche in Rücksicht auf die Sicherheit niemals überschritten werden darf. 
Diese Maximalgeschwindigkeit muß an der Maschine angezeichnet sein. 
(2) An jedem Lokomotivkessel muß sich eine Einrichtung zum Anschluß eines 
Kontrolmanometers befinden, durch welches die Belastung der Sicherheitsventile und 
die Richtigkeit der Federwaagen und Manometer geprüft werden kann. 
(3) Jede Lokomotive muß versehen sein: 
1. mit mindestens zwei zuverlässigen Vorrichtungen zur Speisung des 
Kessels, welche unabhängig von einander in Betrieb gesetzt werden 
können, und von denen jede für sich während der Fahrt im Stande 
sein muß, das zur Speisung erforderliche Wasser zuzuführen. Eine 
dieser Vorrichtungen muß außerdem geeignet sein, beim Stillstande 
der Lokomotive den Wasserstand im Kessel auf der normalen Höhe 
zu erhalten. 
2. mit mindestens zwei von einander unabhängigen Vorrichtungen zur 
zuverlässigen Erkennung der Wasserstandshöhe im Innern des Kessels. 
Bei einer dieser Vorrichtungen muß die Höhe des Wasserstandes
	        
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