Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

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Zeitpunkt ab gegenüber den betreffenden Behörden nach Maßgabe der Bestimmungen 
dieses Vertrags zu erfolgen hat. 
Wegen des gleichen Inkrafttretens dieses Vertrags gegenüber den Herzogthümern 
Sachsen-Meiningen und Sachsen-Koburg-Gotha, sowie dem Fürstenthum Schwarzburg- 
Rudolstodt bleibt weitere Bekanntmachung vorbehalten. 
Gera, den 4. September 1886. 
rFürstlich Rengz-Vl. Ministerinm. 
Dr. E. v. Benlwitz. 
Dr. Winkler. 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, 
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen, 
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Altenburg, 
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Coburg-Gotha, 
Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-Sondershausen, 
Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-Rudolstadt, 
Seine Durchlaucht der Fürst von Reuß älterer Linie, 
Seine Durchlaucht der Fürst von Reuß jüngerer Linie, 
haben Verhandlungen wegen Abschluß einer Vereinborung über Gewährung gegen- 
seitiger Rechtshilfe bei Zwangsvollstreckungen in Verwaltungsangelegenheiten eröffnen 
lassen und zu Bevollmächtigten bestellt: 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach: 
Höchstihren Geheimerath Freiherrn Dr. von Groß und 
Höchstihren Regierungsrath Stier, 
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen: 
Höchstihren Geheimen Staatörath Dr. Heim, 
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Altenburg: 
Höchstihren Geheimrath Sonnenkalb, 
 
	        
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