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Zeitpunkt ab gegenüber den betreffenden Behörden nach Maßgabe der Bestimmungen
dieses Vertrags zu erfolgen hat.
Wegen des gleichen Inkrafttretens dieses Vertrags gegenüber den Herzogthümern
Sachsen-Meiningen und Sachsen-Koburg-Gotha, sowie dem Fürstenthum Schwarzburg-
Rudolstodt bleibt weitere Bekanntmachung vorbehalten.
Gera, den 4. September 1886.
rFürstlich Rengz-Vl. Ministerinm.
Dr. E. v. Benlwitz.
Dr. Winkler.
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach,
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen,
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Altenburg,
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Coburg-Gotha,
Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-Sondershausen,
Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-Rudolstadt,
Seine Durchlaucht der Fürst von Reuß älterer Linie,
Seine Durchlaucht der Fürst von Reuß jüngerer Linie,
haben Verhandlungen wegen Abschluß einer Vereinborung über Gewährung gegen-
seitiger Rechtshilfe bei Zwangsvollstreckungen in Verwaltungsangelegenheiten eröffnen
lassen und zu Bevollmächtigten bestellt:
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach:
Höchstihren Geheimerath Freiherrn Dr. von Groß und
Höchstihren Regierungsrath Stier,
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen:
Höchstihren Geheimen Staatörath Dr. Heim,
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Altenburg:
Höchstihren Geheimrath Sonnenkalb,