Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

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fertigung aufzustellen. Das militärische Mitglied reicht davon ein Exemplar dem 
Generalkommando, das Civilmitglied das zweite Exemplar dem Ministerium Abtheilung 
für das Innere ein. 
Das General-Kommando reicht nach Schema A. 2 eine Zusammenstellung, 
welche die Ergebnisse der Pferdevormusterung für jeden Kreis seines gesammten Pferde- 
gestellungsbezirks kenntlich macht, möglichst bald nach Beendigung des Geschäfts, 
spätestens bis zum 15. August des betreffenden Jahres, dem Kriegsministerium ein. 
s 33, Al. 1. 
Das General-Kommando trifft schon im Frieden Vorsorge, daß zum Zeitpunkte 
der förmlichen Abnahme der ausgehobenen Pferde von den Truppen zu stellende 
Transport-Kommandos in den Aushebungsorten eintreffen. Soweit diese Kommandos 
von den Truppen nicht in hinreichender Zahl gegeben werden können, wird das General- 
Kommando schon im Frieden die Einbernfung von Mannschaften des Beurlanbten- 
standes oder der Ersaßreserve I. Klasse sicher stellen. Nöthigenfalls ist der Militär- 
Kommissar ermächtigt, Koppelführer zu miethen und hat er hierzu die Mitwirkung 
der betreffenden Landräthe rechtzeilig in Anspruch zu nehmen. Die Zahl der Trans- 
portmannschaften ist danach zu berechnen, daß auf 1 Mann etwa 3 Pferde kommen. 
Gera, den 26. November 1886. 
kürstlich Rruß-Pl. Ministerium. 
Dr. E. von Beulwiß. 
Dr. Winkler.
	        
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